Die Inhaftierte war 2015 vom Kantonsgericht des Kantons Genf wegen Gehilfenschaft zu einem Mord zu sechs Jahre Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Mutter des Opfers ersuchte die für den Strafvollzug zuständige Behörde 2018 darum, über die Entlassung der Betroffenen informiert zu werden. Sie begründete ihr Ersuchen unter anderem da- mit, eine eventuelle Begegnung mit der Verurteilten vermeiden zu wollen. Die zustän- dige Behörde willigte ein, die Gesuchstellerin über alle wesentlichen Entscheide betref- fend den Strafvollzug zu informieren, insbesondere über die Entlassung oder eine allfällige Flucht der Verurteilten. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte den Entscheid. Die Verurteilte erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde ab. Artikel 92a des Strafgesetzbuches (StGB) räumt dem Opfer und seinen Angehörigen (gemäss Opferhilfegesetz) sowie Personen mit einem schutzwürdigen Interesse ein Recht auf Informationen zum Strafvollzug der Täterin oder des Täters ein, im Speziellen über den Zeitpunkt der Entlassung oder eine Flucht. Die Informationserteilung kann verweigert werden, wenn überwiegende Interessen der verurteilten Person dies rechtfertigen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Nicht stichhaltig ist zunächst das Argument der Beschwerdeführerin, dass ein überraschendes Aufeinandertreffen wenig wahrscheinlich sei. Angesichts des Umstandes, dass die Wohnorte der Täterin und der Mutter des Opfers nur einige Dutzend Kilometer voneinander entfernt sind, ist ein Aufeinandertreffen nicht abwegig. Die ersuchten Informationen ermöglichen es der Mutter des Opfers, nach Entlassung der Täterin deren Wohnort und dessen Umgebung zu meiden. Einer der Hauptgründe für die Annahme der fraglichen Bestimmung bestand im Übrigen gerade in der Möglichkeit, dass sich die Wege der informationsberechtigten Person und des Täters zufällig kreuzen könnten. Die Informationsübermittlung setzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht voraus, dass die verurteilte Person gegenüber der ersuchenden Person ein „negatives Verhalten“ an den Tag gelegt haben müsste, etwa durch das Ausstossen von Drohungen. Dass solches vorausgesetzt würde, geht aus der fraglichen Bestimmung nicht hervor und entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers.