Bundesgerichtsurteil vom 29. Juli 2019 (6B_504/2019): Für schwere Betäubungsmitteldelikte relevante Drogenmengen bestätigt

Mit Urteil vom 29. Juli 2019 (6B_504/2019), hat das Bundesgericht die für schwere Betäubungsmitteldelikte relevante Drogenmengen bestätigt. Die für das Vorliegen eines schweren Drogendelikts vom Bundesgericht bisher für verschiedene Betäubungsmittel (Heroin, Kokain, LSD, Amphetamin) festgelegten Mindestmengen sind weiter anwendbar. Bei der Droge „Crystal Meth“ darf gemäss dem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts bei einer Menge von 12 Gramm der reinen Substanz davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit vieler Menschen gefährdet wird und somit ein schwerer Fall vorliegt.

Das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sieht für schwere Fälle von Drogendelikten eine Sanktion von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor (Artikel 19 Absatz 2 BetmG). In der bis Juli 2011 geltenden Fassung des BetmG lag ein schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn der Täter „weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann“. Gestützt auf Expertisen hat das Bundesgericht in früheren Entscheiden festgelegt, dass 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, 200 LSD-Trips oder 36 Gramm Amphetamin die Gesundheit vieler Menschen gefährden können und somit ein „schwerer Fall“ vorliegt. Diese Werte beziehen sich auf die Menge an reiner Droge.

In der aktuellen, seit Juli 2011 geltenden Fassung von Artikel 19 Absatz 2 BetmG zum schweren Fall wird das Kriterium der Menge nicht mehr genannt (…wenn der Täter „weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann“). Damit sollte das Kriterium „Menge“ allerdings nicht aufgegeben, sondern vielmehr ermöglicht werden, dass bei der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen auch andere Elemente als die Menge berücksichtigt werden können. Was die Höhe der vom Bundesgericht bisher festgelegten Drogenmengen zum Vorliegen eines schweren Falls betrifft, sind diese von der Lehre zwar kritisiert worden. Unter Vorbehalt neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist an diesen Mindestmengen indessen festzuhalten.

Im konkret zu beurteilenden Fall ging es unter anderem um Drogendelikte im Zusammenhang mit „Crystal Meth“ (Methamphetamin). Das Bundesgericht hat sich bisher noch nicht dazu geäussert, ab welcher Menge dabei ein schwerer Fall vorliegt.

Das Kantonsgericht des Kantons Neuenburg ist gestützt auf eine Studie davon ausgegangen, dass bei 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid die Gesundheit vieler Menschen gefährdet werde und somit ein schwerer Fall vorliege. Dies ist nicht zu beanstanden. Den Reinheitsgrad hat das Kantonsgericht bei 69 Prozent festgelegt. Da die fraglichen Drogen nicht beschlagnahmt werden konnten, durfte es sich dabei auf jüngere Studien stützen, wonach der durchschnittliche Reinheitsgrad von in der Schweiz aufgetauchtem „Crystal Meth“ bei 70 Prozent oder höher liegt.

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