Der Reisende und seine Ehefrau hatten bei einem im Kanton Genf ansässigen Reiseveranstalter eine Pauschalreise in Indien gebucht. Unter anderem hatte der Reiseveranstalter den Transfer in einem Wagen mit Privatchauffeur von einem indischen Flughafen zum Hotel organisiert, wo das Ehepaar übernachten sollte. Zur Ausführung dieses Strassentransports hatte er einen lokalen Anbieter beigezogen. Das Flugzeug landete mit einigen Stunden Verspätung, wobei nicht bekannt ist, ob der fragliche Inlandflug vom Reiseveranstalter oder vom Reisenden ausgewählt und gebucht worden war. Das Ehepaar wurde am Flughafen vom Fahrer abgeholt. Gegen 22 Uhr kollidierte das von ihm gelenkte Fahrzeug unter unbestimmten Umständen mit einem Lastwagen. Die Ehefrau starb bei dem Unfall, der Ehemann wurde schwer verletzt. Er erhob in der Folge Klage gegen den Reiseveranstalter und machte Genugtuungsansprüche geltend. Die zuständigen Genfer Gerichte gaben ihm in erster und zweiter Instanz Recht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Reiseveranstalters gut und weist die Klage des Reisenden ab. Das Bundesgesetz über Pauschalreisen enthält besondere Vorschriften zur Haftung des Veranstalters von Pauschalreisen (Artikel 14, 15 und 16 PauRG). Das PauRG ist aus einer entsprechenden europäischen Richtlinie hervorgegangen, wobei der schweizerische Gesetzgeber nur die darin enthaltenen Minimalgarantien übernehmen wollte.
Grundsätzlich haftet der Pauschalreiseveranstalter gegenüber dem Reisenden für den Schaden, den ein von ihm zur Erbringung der Leistung beigezogener Dienstleistungsträger verursacht hat. Der Reisende hat jedoch zu beweisen, dass der Reiseveranstalter und/oder der Dienstleistungsträger eine vertragliche Pflicht verletzt haben. Da der Reisende im konkreten Fall diesen Beweis nicht erbracht hat, ist seine gestützt auf das PauRG erhobene Klage abzuweisen. Über die Umstände, unter denen sich der tragische Unfall ereignet hat, ist nichts bekannt, insbesondere nicht, wie sich der vom lokalen Anbieter entsandte Chauffeur verhalten hat. Der Eintritt des Verkehrsunfalls – so schwer er auch war – stellt als solcher noch keine Vertragsverletzung dar. Schliesslich ergibt sich aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt auch kein Hinweis darauf, dass dem Reiseveranstalter selber eine Verletzung seiner Vertragspflichten vorgeworfen werden könnte.