Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 2019 (1C_323/2019, 1C_324/2019): Abstimmung über Vorlage „Steuerreform und AHV- Finanzierung“: Bundesgericht weist zwei Beschwerden ab

Das Bundesgericht weist mit Urteil vom 24. Juni 2019 (1C_323/2019, 1C_324/2019) zwei Beschwerden gegen die eidgenössische Volksabstimmung vom vergangenen 19. Mai über die Gesetzesvorlage „Steuerreform und AHV-Finanzierung“ ab. Gemäss Bundesverfassung können Akte des eidgenössischen Parlaments nicht vor Bundesgericht angefochten werden.

Die Bundesversammlung hatte 2018 das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) verabschiedet, gegen die mit Erfolg das Referendum ergriffen wurde. Bei der Abstimmung vom vergangenen 19. Mai wurde die Vorlage angenommen. In der Folge erhoben mehrere Privatpersonen aus den Kantonen Waadt und Neuenburg Beschwerde an die jeweiligen Kantonsregierungen und anschliessend ans Bundesgericht. Sie machten geltend, dass die vom Bundesparlament verabschiedete STAF-Vorlage mehrere unterschiedliche und voneinander unabhängige Regelungen verbinde und so den Grundsatz der Einheit der Materie verletze.

Das Bundesgericht weist die beiden Beschwerden ab. Gemäss Artikel 189 Absatz 4 der Bundesverfassung können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates nicht beim Bundesgericht angefochten werden, ausser ein Bundesgesetz sehe etwas anderes vor. Der Bundesgesetzgeber hat indessen kein Rechtsmittel gegen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates im Zusammenhang mit eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vorgesehen. Der Entscheid des Bundesparlaments, mehrere gesetzgeberische Akte in einem Gesetz zu bündeln und so zur Abstimmung vorzulegen, kann deshalb vor Bundesgericht nicht angefochten werden.

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