Am 1. Mai 2017 hatte beim türkischen Generalkonsulat in Zürich eine Zusammenrottung stattgefunden. Unter anderem wurde dabei im Umfeld des Generalkonsulats an einem Kiosk, einer Haltestelle und einer Hausfassade der Schriftzug „Kill Erdogan“ angebracht. Die zuständige Staatsanwaltschaft eröffnete gegen drei Personen Strafuntersuchungen wegen Sachbeschädigung, Schreckung der Bevölkerung, öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch sowie wegen Beleidigung eines fremden Staates. Die Strafuntersuchungen wurden im Dezember 2017 eingestellt, da sich der Tatverdacht gegen die Betroffenen nicht erhärtet hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerden des Generalkonsulats betreffend die Einstellung der Verfahren wegen Sachbeschädigung ab und trat darauf bezüglich der weiteren Tatbestände nicht ein.
Das Bundesgericht weist die dagegen erhobenen Beschwerden der Republik Türkei, vertreten durch das Generalkonsulat, ab. In Bezug auf die Einstellung der Strafverfahren wegen Sachbeschädigung genügen die Beschwerden den Begründungsanforderungen nicht. Was die weiteren Straftatbestände betrifft, hat das Obergericht die Beschwerdeberechtigung des Generalkonsulats zu Recht verneint. Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Strafprozessordnung (StPO) unter anderem die geschädigte Person als Privatklägerschaft. Als „geschädigt“ gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Das setzt voraus, dass die betroffene Person Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, gilt die betroffene Person nicht als geschädigt im Sinne der StPO. Die vorliegend fraglichen Straftatbestände (Schreckung der Bevölkerung, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Beleidigung eines fremden Staates) zielen in erster Linie auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern. Allfällige Individualinteressen werden bloss mittelbar beeinträchtigt. Das Obergericht hat deshalb zu Recht erwogen, dass das Generalkonsulat bezüglich dieser Tatbestände nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde.