Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2019 (2C_809/2018): Kein Schadenersatz von der Eidgenossenschaft für ehemaligen Hauptaktionär und Mitaktionär einer Bank

Mit Urteil vom 18. Juni 2019 (2C_809/2018), entschied das Bundesgericht über Schadenersatzersatzansprüche für ehemaligen Hauptaktionär und Mitaktionär einer Bank gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der ehemalige Hauptaktionär und ein früherer Mitaktionär einer Bank haben keinen Anspruch auf Schadenersatz von der Eidgenossenschaft für den behaupteten Wertverlust ihrer Aktien durch das von ihnen geltend gemachte widerrechtliche Handeln der Bundesanwaltschaft und der Bankenaufsicht. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die von diesem angeordnete teilweise Überweisung des Schadenersatzbegehrens an das Bundesstrafgericht hebt das Bundesgericht auf.

Der Hauptaktionär hatte die Bank mit Sitz in Zürich 1998 gegründet. Er fungierte zu- nächst als deren Verwaltungsratspräsident und später als ihr Geschäftsführer. Ab 2001 stand die Bank unter besonderer Beobachtung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK, heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA). Im Jahr 2003 leitete die Bundesanwaltschaft (BA) ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei ein. Im Dezember 2003 wurde er verhaftet. Gleichzeitig schritt die EBK aufsichtsrechtlich gegen die Bank ein und ordnete ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen als Beobachterin in die Bank ab. 2004 stimmten die Aktionäre der Bank deren Verkauf zu. 2010 erhob die BA Anklage gegen den früheren Hauptaktionär wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte. 2011 stellte das Bundesstrafgericht das Verfahren in einem Punkt ein und sprach ihn im Übrigen frei.

 

2012 machten der frühere Hauptaktionär und ein ehemaliger Mitaktionär Schadenersatzansprüche gegen die Eidgenossenschaft in der Höhe von rund 16,2 Millionen Franken respektive 1,1 Millionen Franken geltend. Sie begründeten dies damit, dass ihnen durch widerrechtliches Verhalten der EBK, der BA, der Bundeskriminalpolizei und des Wirtschaftsprüfungsunternehmens letztlich nur ein Notverkauf der Aktien übrig geblieben sei. Der erzielte Kaufpreis habe dabei wesentlich unter dem eigentlichen Wert gelegen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) trat auf die Haftungsbegehren teilweise nicht ein und wies sie im Übrigen ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Betroffenen 2018 ab. Es bestätigte die Auffassung des EFD, dass das Schadenersatzbegehren des früheren Hauptaktionärs in Bezug auf die geltend gemachte Widerrechtlichkeit der Handlungen der BA nicht nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG) zu beurteilen sei, sondern nach der Strafprozessordnung. Die entsprechende Beurteilung falle somit in die Kompetenz des Bundesstrafgerichts, an welches die Sache diesbezüglich zu überweisen sei. Für die auf Grundlage des VG zu beurteilenden Begehren seien die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht nicht erfüllt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Betroffenen ab. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete teilweise Überweisung an das Bundesstrafgericht hebt es auf, da sämtliche Schadenersatzbegehren nach VG geltend gemacht werden können und somit vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen gewesen wären. Die gesamthaft nach VG zu prüfenden Schadenersatzansprüche sind indessen unbegründet. Gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Haftpflichtrechts — die der Haftung vernünftige Grenzen setzen wollen — hat prinzipiell nur diejenige Person Anspruch auf Ersatz ihres Schadens, die durch widerrechtliches Verhalten direkt betroffen ist und einen direkten Schaden in ihrem Vermögen erleidet. Andernfalls liegt ein sogenannter indirekter Schaden vor, der grundsätzlich nicht ersatzpflichtig ist. Ausnahmen können gelten, wenn jemand in seinen absoluten Rechten verletzt wird, wie etwa in seiner psychischen und physischen Integrität. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Vielmehr geht es beim geltend gemachten Schaden um Verluste infolge Wertverminderung der Aktien und damit um einen reinen Vermögensschaden; direkt geschädigt wird dabei gemäss Rechtsprechung einzig die Gesellschaft. Der Aktionär als Anteilseigner erleidet dagegen lediglich einen indirekten Schaden, der nicht ersatzfähig ist. Nicht zu äussern hatte sich das Bundesgericht somit zur behaupteten Widerrechtlichkeit des behördlichen Verhaltens.

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