Der guatemaltekisch-schweizerische Doppelbürger Erwin Sperisen hatte zwischen Juli 2004 und März 2007 die Funktion des Generaldirektors der Nationalpolizei von Guatemala ausgeübt. Am 25. September 2006 führten die guatemaltekischen Behörden die Operation „Pavo Real“ durch, mit der die Kontrolle über das Gefängnis „Pavón“ zurückerlangt werden sollte. Dabei kamen sieben Häftlinge zu Tode. Rund ein Jahr zuvor waren 19 Inhaftierte aus der Strafvollzugsanstalt „El Infiernito“ entwichen. Drei von ihnen kamen am 3. November beziehungsweise am 1. Dezember 2005 zu Tode, nachdem sie von der Polizei im Rahmen der Aktion „Gavilán“ gefasst worden waren. 2014 musste sich Erwin Sperisen im Zusammenhang mit diesen zehn Todesfällen vor dem Genfer Kriminalgericht verantworten. Mit Urteil vom 6. Juni 2014 wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes in den sieben Todesfällen im Gefängnis „Pavón“ verurteilt, in Bezug auf die drei früheren Todesfälle jedoch freigesprochen. Auf Berufung der Genfer Staatsanwaltschaft und von Erwin Sperisen sprach die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts diesen 2015 wegen Mordes in allen zehn Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Erwin Sperisen erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht. Es hiess die Beschwerde 2017 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Strafkammer des Genfer Kantonsgericht sprach Erwin Sperisen im April 2018 in Bezug auf die sieben Todesfälle im Zusammenhang mit der Operation „Pavo Real“ der Gehilfenschaft zu Mord schuldig. Bezüglich der weiteren Anklagepunkte sprach es ihn frei. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
Das Bundesgericht weist die von Erwin Sperisen erhobene Beschwerde in den Haupt- punkten ab. Der Entscheid der Vorinstanz steht nicht im Widerspruch zum vorangegangenen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts. Das Genfer Kantonsgericht hat sein Urteil in ausreichender Weise begründet. Es war nicht verpflichtet, zusätzliche Zeugen anzuhören, zumal das Bundesgericht die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers bereits im Rahmen seines Rückweisungsentscheides von 2017 geprüft hatte. Auch der Anklagegrundsatz und der Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren wurden nicht verletzt. Abgewiesen hat das Bundesgericht weiter die Einwände von Erwin Sperisen bezüglich der rechtlichen Qualifikation der Taten; das für Mord massgebliche Merkmal der „Skrupellosigkeit“ wurde vom Genfer Kantonsgericht nicht verkannt. Schliesslich ist auch das Strafmass von 15 Jahren Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden. Gutgeheissen hat das Bundesgericht die Beschwerde insoweit, als das Genfer Kantonsgericht Erwin Sperisen trotz des teilweisen Freispruchs jegliche Entschädigung für den vom ihm – neben dem amtlichen Verteidiger – privat beigezogenen Rechtsbeistand verweigert hat. Das Genfer Kantonsgericht muss in diesem Punkt neu entscheiden.