Bundesgerichtsurteil vom 14. Januar 2020 (8C_152/2019): Zürcher Sozialhilfegesetz: Beschwerde gegen neue Regelung abgewiesen

Mit Urteil vom 14. Januar 2020 (8C_152/2019) weist das Bundesgericht die Beschwerde gegen die 2019 vom Zürcher Kantonsrat beschlossene Änderung des kantonalen Sozialhilfegesetzes ab, wonach Auflagen und Weisungen nicht selbstständig angefochten werden können. Der fraglichen Bestimmung kann ein Sinn zugemessen werden, der sich mit der verfassungsmässigen Rechtsweggarantie vereinbaren lässt.

Gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Am 21. Januar 2019 beschloss der Kantonsrat des Kantons Zürich eine Ergänzung dieser Bestimmung mit folgendem Wortlaut: „Auflagen und Weisungen sind nicht selbstständig anfechtbar.“ Mehrere Organisationen sowie drei Privatpersonen gelangten dagegen ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der neuen Regelung. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde in seiner öffentlichen Beratung vom Dienstag ab, soweit es darauf eintritt. Der fraglichen Bestimmung kann ein Sinn zugemessen werden, der sich mit der Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung vereinbaren lässt. Die Rechtsweggarantie gibt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Betroffenen Personen droht in aller Regel kein irreparabler Nachteil, wenn sie eine als Zwischenentscheid geltende sozialhilfrechtliche Auflage oder Weisung nicht sofort selbstständig anfechten können. Ihre Rechtmässigkeit kann vom Gericht geprüft werden, wenn wegen eines Verstosses gegen Auflagen oder Weisungen die Leistungen gekürzt werden und dieser Endentscheid angefochten wird. Ob eine Auflage oder Weisung rechtmässig ist, kann vom Gericht dabei in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheids. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der ganz überwiegende Teil der von der neuen Regelung betroffenen Personen in einer schwierigen finanziellen Situation steckt, welche bereits durch eine verzögerte Auszahlung der Sozialhilfeleistungen noch verschärft wird. Dieser Aspekt ist indessen bei der Frage mitzuberücksichtigen, ob der Beschwerde gegen eine Sanktionierung aufschiebende Wirkung zukommt oder diese entzogen werden soll. Zudem erscheint es als wünschenswert, dass das Gericht solche Verfahren auf Antrag besonders rasch behandelt. Dass in speziell gelagerten Fällen wegen einer sozialhilferechtlichen Auflage oder Weisung ein irreparabler Nachteil droht, kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wo dies der Fall ist, muss deren sofortige Anfechtung vor kantonalem Gericht möglich sein. Allerdings ist kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext bisher bejaht hätte. Die ungewisse Möglichkeit, dass sich die fragliche Bestimmung in besonders gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig auswirken könnte, vermag ein Eingreifen des Bundesgerichts im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht zu rechtfertigen. Als unbegründet erweist sich im Weiteren auch die geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.

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