Bundesgerichtsurteil vom 13. Mai 2019 (1C_447/2018): „Porträt der Isabella d’Este“: Voraussetzung für rechtshilfeweise Herausgabe an Italien nicht erfüllt

Mit Urteil 1C_447/2018 vom 13. Mai 2019 hat das Bundesgericht entschieden, dass dem italienischen Rechtshilfeersuchen um Herausgabe zur Einziehung des Bildes „Porträt der Isabella d’Este“ nicht entsprochen werden kann. Es fehlt an der Voraussetzung, dass die von der italienischen Justiz geahndete Ausfuhr des Werks durch die rechtmässige Eigentümerin unter Beachtung internationalen Rechts und zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Italien auch in der Schweiz strafbar wäre. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts gut.

Die Staatsanwaltschaft des Gerichts in Pesaro (Italien) hatte die Schweiz 2015 im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens mit einem Rechtshilfebegehren um Beschlagnahme des Bildes „Porträt der Isabella d’Este“ ersucht, das von Leonardo da Vinci stammen könnte und jedenfalls aus dem 16. Jahrhundert datiert. Das Werk wurde in der Folge von der Tessiner Kantonspolizei im Februar 2015 in einem Schliessfach in Lugano sichergestellt. 2017 verurteilte das Gericht in Pesaro die rechtmässige Eigentümerin des Bildes, welche das fragliche Schliessfach in Lugano gemietet hatte, wegen Ausfuhr des Bildes in die Schweiz ohne die nach italienischem Recht erforderliche Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Zudem ordnete es die Beschlagnahme des Werks an. Verurteilt wurden auch zwei Mitangeklagte. Das italienische Urteil wurde Ende Januar 2018 rechtskräftig. Auf Basis eines ergänzenden Ersuchens der Staatsanwaltschaft des Gerichts in Pesaro ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin am 30. März 2018 die Herausgabe des Gemäldes an Italien an. Das Bundesstrafgericht wies im vergangenen September die dagegen erhobene Beschwerde der rechtmässigen Eigentümerin ab.

Das Bundesgericht heisst ihre Beschwerde gut und hebt den Entscheid des Bundesstrafgerichts auf. Die Sache wird zur Abweisung des Gesuchs um internationale Rechtshilfe und zur Aufhebung der Beschlagnahme des Bildes an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen. Nach den internationalen und nationalen Regelungen zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen setzt deren Leistung voraus, dass der dem ausländischen Ersuchen zu Grunde liegende Sachverhalt auch in der Schweiz strafbar wäre („beidseitige Strafbarkeit“). Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall nicht erfüllt. Nicht direkt anwendbar sind die Bestimmungen des UNESCO-Übereinkommens über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Was die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut betrifft, so werden Bilder davon nicht erfasst. In der Schweiz ist die Strafbarkeit in Anwendung des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) zu prüfen, das in Nachachtung des UNESCO-Übereinkommens 2003 erlassen wurde. Gemäss dem KGTG ist die rechtswidrige Ausfuhr eines Kulturgutes dann strafbar, wenn dieses im Bundesverzeichnis aufgeführt ist, beziehungsweise im konkreten Fall in einem entsprechenden italienischen Inventar aufgeführt wäre. Das ist nicht der Fall. Was sodann die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einfuhr eines Kulturgutes betrifft, setzt das KGTG voraus, dass der Import des Werks gegen eine zwischenstaatliche Vereinbarung verstossen würde, was ebenfalls nicht zutrifft. Nicht massgebend ist das interne Recht Italiens. Unter Vorbehalt anderslautender internationaler Vereinbarungen ist kein Staat gehalten, innerhalb seiner Grenzen ausländisches öffentliches Recht anzuwenden.

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren