Ein RAV in der Westschweiz hatte 2017 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegenüber einem Versicherten für 16 Tage eingestellt, weil er den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen vom Vormonat nicht fristgerecht eingereicht habe. Der Betroffene machte geltend, das entsprechende Formular rechtzeitig per E-Mail übermittelt zu haben. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt hiess seine Beschwerde gut. Es kam zum Schluss, dass die Kopien seines Mails und des ausgefüllten Formulars „persönliche Arbeitsbemühungen“ sowie seine den Versand des Mails bestätigende Aufnahme vom Computerbildschirm genügen würden, um die fristgerechte Übermittlung zu belegen. Da das E-Mail nicht bei seinem RAV-Berater angekommen sei, sei von einem internen Kommunikationsproblem beim RAV auszugehen, das nicht der Betroffene zu verantworten habe.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des kantonalen Arbeitsamtes gut. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen ist im Sozialversicherungsrecht die elektronische Übermittlung von Schriftstücken nicht ausdrücklich vorgesehen. Per E-Mail erhobene Einsprachen gegen Entscheide von Sozialversicherungsträgern sind gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht zulässig. Der Nachweis der Arbeitsbemühungen stellt jedoch anders als eine Einsprache keine Verfahrenshandlung dar und ist auch nicht an eine besondere Form gebunden. Die Zustellung auf elektronischem Weg ist deshalb zulässig. Zu beachten sind jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und die Schwierigkeiten beim Nachweis des Eingangs eines E-Mails beim Empfänger im Besonderen. Der Absender ist deshalb gehalten, sich den Empfang des elektronisch verschickten Nachweises seiner Arbeitsbemühungen vom Adressaten bestätigen zu lassen und – im Falle des Ausbleibens der Bestätigung – den postalischen Weg zu nutzen. Vorliegend hat der Betroffene den Beweis nicht erbracht, dass sein E-Mail rechtzeitig beim RAV eingetroffen ist und somit die entsprechenden Folgen zu tragen.
Quelle: MM vom 19.03.2019