Die Frau war 2015 im Rahmen eines Familiennachzugs mit ihren vier Kindern in die Schweiz eingereist. 2013 hatte sie in der Hauptstadt ihres Heimatlandes Somalia die beiden Töchter einer Genitalbeschneidung zugeführt. Das Kantonsgericht des Kantons Neuenburg bestätigte 2018 ihre Verurteilung wegen „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ (Artikel 124 Strafgesetzbuch, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Frau ab. Sie hatte zunächst geltend gemacht, dass die fragliche Strafbestimmung keine Verurteilung zulasse, wenn die Tat zu einem Zeitpunkt begangen worden sei, als die Täterschaft noch keinerlei Bezug zur Schweiz aufgewiesen habe. Artikel 124 Absatz 2 StGB legt fest, dass die „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ auch strafbar ist, wenn die Tat im Ausland begangen wird, sich die Täterschaft in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Aus der Entstehungsgeschichte der fraglichen Norm ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine Strafverfolgung in keiner Weise auf Personen beschränken wollte, die im Zeitpunkt der Tat Aufenthalt in der Schweiz hatten. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme unterstrichen, dass die Strafverfolgung auch Personen betreffen könne, die nicht in der Schweiz niedergelassen und allenfalls nur auf der Durchreise seien. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Norm. Das Verbot der Verstümmelung weiblicher Genitalien zielt im Sinne der Generalprävention auf eine grösstmögliche Repression ab. Die auf dem Universalitätsprinzip basierende Regelung von Artikel 124 Absatz 2 StGB findet sich im übrigen auch noch in anderen Strafbestimmungen, unter anderem bei gewissen Straftaten gegen Minderjährige im Ausland oder bei der Zwangsheirat. Abgewiesen hat das Bundesgericht auch den Einwand der Betroffenen, sich in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit ihres Tuns befunden zu haben. Das Kantonsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass die somalische Verfassung Genitalbeschneidungen verbiete. Die Beschwerdeführerin hatte zwar allenfalls keine konkreten Kenntnisse des verfassungsrechtlichen Kontexts in ihrem Heimatland. Allerdings geschahen die Beschneidungen in einem heimlichen Rahmen und im Wissen der Verurteilten darum, dass diese Praktik „nicht gut“ sei; sie nahm zudem keine behördliche Beratung in Anspruch, was ihr als Bewohnerin der somalischen Hauptstadt möglich gewesen wäre. Sie hatte somit das Gefühl, etwas zu tun, das nicht richtig ist. Das Kantonsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass ihr Irrtum vermeidbar gewesen wäre.