Bundesgerichtsurteil 5A_841/2017: Anerkennung ausländisches Scheidungsurteil

Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 hat das Bundesgericht ein ausländisches Scheidungsurteil anerkannt.

In casu ging es um zwei in Frankreich wohnhafte französische Staatsangehörige, welche in Frankreich geheiratet hatten und sich mit Urteil vom 19. Januar 2015 in Mulhouse scheiden liessen. Mit Begehren um Ergänzung dieses Urteils gelang die Ehefrau zunächst an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und beantragte die während der Ehe bei der Pensionskasse geäuffneten Austrittsleistungen des Ehemannes seien gemäss Art. 122 ZGB – unter Anerkennung des französischen Scheidungsurteils – zu teilen und die Pensionskasse des Ehemannes sei anzuweisen, den nach Art. 22 Abs. 2 FZG errechneten Differenzbetrag an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen. Die  Klage wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin reichte sodann bei Kantonsgericht Basel-Landschaft Berufung ein, welches die Berufung vollumfänglich abwies. Das Bundesgericht bestätigte nun im Entscheid die Abweisung der Klage.

Für den Ausgleich von Pensionskassenguthaben, welche sich in der Schweiz befinden sind gemäss per 1. Januar 2017 revidiertem IPRG ausschliesslich Schweizer Gerichte zuständig. Vorliegend handelt es sich bei den Ehepartnern um französische Grenzgänger mit Pensionskassenguthaben in der Schweiz, das fragliche Scheidungsurteil erging jedoch bereits per 19. Januar 2015. Gemäss Bundesgericht entspricht es jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers die einschlägigen Bestimmungen rückwirkend auf bereits vor Revision ergangene ausländische Scheidungsurteile anzuwenden.

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