Bundesgerichtsurteil 4A_527/2018: Gerichtsstand am Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung
Das Bundesgericht hat einen wichtigen Leitentscheid über den Gerichtstand, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seinen Arbeitsort verrichtet, gefällt. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung kann Auswirkungen auf Mitarbeitende von verschiedensten Branchen haben, namentlich im Aussendienst.
Die X. AG, hat ihren Sitz in Opfikon im Kanton Zürich („AG“). X. war von der AG als Aussendienstmitarbeiter angestellt. X. hatte seinen Wohnsitz in Conthey im Kanton Wallis und war für die Kundenbeziehungen im Kanton Wallis verantwortlich.
X. klagte wegen missbräuchlicher Kündigung gegen die AG vor dem Gericht für den Bezirk Conthey. Dieses Gericht trat auf die Klage wegen Unzuständigkeit nicht ein. Das kantonale Gericht zweiter Instanz befand dagegen, dass das angerufene Gericht zuständig sei und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens zurück. Das Bundesgericht bestätigte daraufhin diesen Entscheid (Urteil 4A_527/2018 vom 14. Januar 2019).
Das Bundesgericht setzte sich dabei intensiv mit der europäischen Rechtsprechung zum LugÜ und der Lehre zu Art. 34 Abs. 1 ZPO auseinander. Denn der Gesetzgeber hat beim Erlass der ZPO ausdrücklich eine Annäherung ans LugÜ beabsichtigt (E. 6 sowie E. 7–9).
In Bezug auf den vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO fest, dass der Gerichtsstand am Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, keine festen Betriebseinrichtungen des Arbeitgebers voraussetzt (E. 6). Grundsätzlich liegt dieser Ort dort, wo der Arbeitnehmer grösstenteils seine Arbeitszeit leistet (E. 7) bzw. dort, wo sich effektiv das Zentrum der Arbeitsaktivitäten befindet (E. 8). Abzustellen sei dabei nicht nur auf zeitliche Elemente, sondern auch auf die qualitative Wichtigkeit des Arbeitsortes im Hinblick auf die Arbeitsleistung (E. 7).
Zentral ist die folgende Aussage des Bundesgerichts: Es darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden, dass kein Ort gegeben sei, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (E. 7). Dies gilt insbesondere dann, wenn, so wie im zu beurteilenden Fall, der Arbeitnehmer gezwungen wäre, am Sitz des Arbeitgebers zu klagen und dieser Ort keinen effektiven Bezug zur Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers aufweist. Der Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Wallis war deshalb nicht gehalten im Kanton Zürich zu klagen (vgl. E. 9).
Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass der Gerichtsstand am Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (E. 10).