Bundesgerichtsurteil 4A_527/2018: Gerichtsstand am Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung

Das Bundesgericht hat einen wichtigen Leitentscheid über den Gerichtstand, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seinen Arbeitsort verrichtet, gefällt. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung kann Auswirkungen auf Mitarbeitende von verschiedensten Branchen haben, namentlich im Aussendienst.

Die X. AG, hat ihren Sitz in Opfikon im Kan­ton Zürich („AG“). X. war von der AG als Aussen­di­en­st­mi­tar­beit­er angestellt. X. hat­te seinen Wohn­sitz in Con­they im Kan­ton Wal­lis und war für die Kun­den­beziehun­gen im Kan­ton Wal­lis ver­ant­wortlich.

X. klagte wegen miss­bräuch­lich­er Kündi­gung gegen die AG vor dem Gericht für den Bezirk Con­they. Dieses Gericht trat auf die Klage wegen Unzuständigkeit nicht ein. Das kan­tonale Gericht zweit­er Instanz befand dage­gen, dass das angerufene Gericht zuständig sei und wies die Sache zur Fort­führung des Ver­fahrens zurück. Das Bun­des­gericht bestätigte daraufhin diesen Entscheid (Urteil 4A_527/2018 vom 14. Jan­u­ar 2019).

Das Bun­des­gericht set­zte sich dabei intensiv mit der europäis­chen Recht­sprechung zum LugÜ und der Lehre zu Art. 34 Abs. 1 ZPO auseinan­der. Denn der Geset­zge­ber hat beim Erlass der ZPO ausdrücklich eine Annäherung ans LugÜ beab­sichtigt (E. 6 sowie E. 7–9).

In Bezug auf den vor­liegen­den Fall hielt das Bun­des­gericht gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO fest, dass der Gerichts­stand am Ort, wo der Arbeit­nehmer gewöhn­lich seine Arbeit ver­richtet, keine fes­ten Betrieb­sein­rich­tun­gen des Arbeit­ge­bers voraus­set­zt (E. 6). Grund­sät­zlich liegt dieser Ort dort, wo der Arbeit­nehmer grössten­teils seine Arbeit­szeit leis­tet (E. 7) bzw. dort, wo sich effek­tiv das Zen­trum der Arbeit­sak­tiv­itäten befind­et (E. 8). Abzustellen sei dabei nicht nur auf zeitliche Ele­mente, son­dern auch auf die qual­i­ta­tive Wichtigkeit des Arbeit­sortes im Hin­blick auf die Arbeit­sleis­tung (E. 7)

Zentral ist die folgende Aussage des Bun­des­gerichts: Es darf nur mit Zurück­hal­tung angenom­men wer­den, dass kein Ort gegeben sei, an dem der Arbeit­nehmer gewöhn­lich seine Arbeit ver­richtet (E. 7). Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn, so wie im zu beurteilenden Fall, der Arbeit­nehmer gezwun­gen wäre, am Sitz des Arbeit­ge­bers zu kla­gen und dieser Ort keinen effek­tiv­en Bezug zur Arbeit­stätigkeit des Arbeit­nehmers aufweist. Der Arbeit­nehmer mit Wohn­sitz im Wal­lis war deshalb nicht gehal­ten im Kan­ton Zürich zu kla­gen (vgl. E. 9).

Das Bun­des­gericht stellte zudem klar, dass der Gerichts­stand am Ort der gewöhn­lichen Arbeitsver­rich­tung auch nach der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es fortbeste­ht (E. 10).

 

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