Bundesgericht weist mit Urteil vom 17. Dezember 2018 (2C_955/2016, 2C_190/2018) Beschwerde der Diözese Chur ab

Das Bundesgericht weist im Urteil vom 17. Dezember 2018 (2C_955/2016, 2C_190/2018) eine Beschwerde der Diözese Chur der Römischkatholischen Kirche im Zusammenhang mit dem Beschluss der Katholischen Landeskirche Graubünden ab, mit dem diese 2012 dem Verein „adebar, Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft Graubünden“ einen Beitrag von 15’000 Franken gewährt hat. Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Kirche oder das Landeskirchenrecht sind nicht verletzt.

Die ordentliche Jahresversammlung des Corpus catholicum (Legislative) der Katholischen Landeskirche Graubünden hatte Ende Oktober 2012 beschlossen, den im Budget 2012/2013 vorgesehenen Beitrag von 15’000 Franken für den Verein „adebar, Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft Graubünden“ wie in vergangenen Jahren zu genehmigen. Der Beitrag wurde unter der Bedingung zugesprochen, dass der Verein die Mittel nicht für Beratungen über Abtreibungsmethoden, über die Begleitung von Abtreibungen oder über die „Pille danach“ verwenden dürfe. Abgelehnt wurde der Antrag des Generalvikars des Bistums Chur, den Verein adebar nicht länger zu unterstützen. Ein Rekurs der Römisch-katholischen Kirche, Diözese Chur, sowie des Generalvikars an die Rekurskommission der Katholischen Landeskirche Graubünden und eine anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden blieben erfolglos.

Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde der Diözese Chur und des Generalvikars ab, soweit es darauf eintritt. Es liegt keine Verletzung der Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Kirche oder eine willkürliche Anwendung des Landeskirchenrechts vor. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der Tätigkeiten des Vereins „adebar“ aus Sicht der Römisch-katholischen Kirche abzulehnen ist. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch kein Anspruch, dass die fragliche Beitragszahlung unterbleiben müsste. Unter anderem ist zu berücksichtigen, dass das Geld für den Beitrag aus den Einnahmen der Katholischen Landeskirche Graubünden stammt und nicht aus den Mitteln der Römisch-katholischen Kirche. Diese, sowie ihre Gläubigen werden durch die Tätigkeit des Vereins „adebar“ und die Gewährung des Beitrags nicht daran gehindert, ihre Glaubensüberzeugungen zu verbreiten oder zu leben. Offen gelassen werden kann sodann die Frage, ob und wie weit sich unter dem Aspekt des landeskirchlichen Verfassungsrechts die Verwendung der Gelder der Landeskirche nach den Grundsätzen der Römisch-katholischen Kirche zu richten hat. Die Katholische Landeskirche Graubünden selber hat zur Bedingung gemacht, dass der Beitrag durch den Verein „adebar“ nur unter Beachtung der Gesetze der Römisch-katholischen Kirche verwendet werden dürfe und namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden und vergleichbare Themen. Das Anliegen der Römisch-katholischen Kirche ist insoweit ohnehin erfüllt. Als weit hergeholt erscheint Ihre Befürchtung, dass sie in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit oder der Gläubigen als unglaubwürdig erscheinen könnte, weil die Landeskirche einem Verein einen Beitrag gewährt, dessen Tätigkeiten aus Sicht der Kirche teilweise problematisch sind. Jedenfalls kann darin keine Beeinträchtigung der Religionsfreiheit der Römisch-katholischen Kirche erblickt werden.

 

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