Bundesgericht weist im Urteil vom 5. Mai 2020 (1C_37/2019) Beschwerde der KlimaSeniorinnen ab

Das Bundesgericht weistim  Urteil vom 5. Mai 2020 (1C_37/2019) die Beschwerde des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz und mehrerer Seniorinnen ab. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist 2017 zu Recht nicht auf ihr Gesuch eingetreten, mit dem sie Unterlassungen im Bereich des Klimaschutzes gerügt und eine Verschärfung der Massnahmen zum Erreichen der Ziele des Pariser Klimaübereinkommens gefordert hatten.

Der Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und mehrere Seniorinnen waren 2016 mit Gesuchen an den Bundesrat, das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Energie gelangt. Sie rügten verschiedene Unterlassungen im Bereich des Klimaschutzes und ersuchten die Adressaten um Erlass einer Verfügung zur Einstellung der gerügten Unterlassungen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. Zudem hätten sie alle Handlungen zu veranlassen, die bis zum Jahr 2030 erforderlich seien, damit die Schweiz ihren Beitrag an das Ziel des Pariser Klimaübereinkommens leiste, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius zu begrenzen. Das UVEK trat 2017 auf das Gesuch für sämtliche angeschriebenen Behörden nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies das dagegen erhobene Rechtsmittel Ende 2018 ab. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz und mehrerer Einzelpersonen ab. Gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) können Bürgerinnen und Bürger von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass diese widerrechtliche Handlungen unterlassen (Artikel 25a VwVG). Auch behördliches Unterlassen kann gerügt und namentlich die Vornahme bestimmter Handlungen verlangt werden. Das Vorgehen nach Artikel 25a VwVG bietet keine Grundlage für eine Popularbeschwerde, sondern dient dem individuellen Rechtsschutz. Deshalb wird verlangt, dass Gesuchsteller durch behördliche Handlungen oder Unterlassungen in ihren eigenen Rechten in hinreichendem Mass berührt werden. Im vorliegenden Fall werden die Beschwerdeführerinnen nicht mit der erforderlichen Intensität in ihren (Grund-) Rechten berührt, um sich mittels Artikel 25a VwVG zur Wehr setzen zu können. Gemäss dem Pariser Klimaübereinkommen soll die Erderwärmung auf „deutlich unter 2 Grad“ begrenzt werden. Dieser Wert würde selbst ohne weitere Massnahmen erst in mittlerer bis fernerer Zukunft erreicht. Davon gehen sowohl das Pariser Klimaübereinkommen und das darauf beruhende internationale Klimaschutzregime aus, als auch der Weltklimarat in einem Sonderbericht von 2018. Die gleiche Annahme liegt auch der geplanten Umsetzung des Pariser Klimaübereinkommens im Schweizer Recht zugrunde; die Beschwerdeführerinnen selber gehen in ihrem Gesuch an die Behörden ebenfalls von einem derartigen Zeitraum aus. Gemäss den wissenschaftlichen Erkenntnissen kann die Erderwärmung durch geeignete Massnahmen zumindest verlangsamt werden. Unter diesen Umständen sind die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten auf Leben und auf Achtung des Privatund Familienlebens im heutigen Zeitpunkt nicht in einem Ausmass berührt, um sich auf Artikel 25a VwVG berufen zu können. Das von ihnen gestellte Gesuch zielt darauf ab, die auf Bundesebene bestehenden und bis zum Jahr 2030 geplanten Klimaschutzziele überprüfen und indirekt die Verschärfung dieser Massnahmen in die Wege leiten zu lassen. Diese Anliegen der Beschwerdeführerinnen sind nicht auf dem Rechtsweg, sondern mit politischen Mitteln durchzusetzen. Das schweizerische System mit seinen demokratischen Instrumenten bietet dazu hinreichende Möglichkeiten. Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid des UVEK geschützt hat.

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