Bundesgericht verneint COVID-19 (Coronavirus) Argumente in strafrechtlichem Urteil 1B_147/2020 vom 22. April 2020

Im Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2020 (1B_146/2020) ging es um die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von 2/3 der Freiheitsstrafe. Der Verteidiger macht in der Replik dann die Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung geltend, weil andere Gefangene wegen der Corona-Krise entlassen wurden. Es ist richtig und sogar notwendig, dass in strafrechtlichen Verfahren zum Thema Haft, u.a. auch bezüglich der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft das Thema Coronavirus (COVID-19) vor Gericht thematisiert wird.

Im vorliegenden Fall hatte die Thematisierung von COVID-19 aber vor dem Bundesgericht nicht zum  Erfolg geführt. Dazu das Bundesgericht: „Soweit der Beschwerdeführer in der Replik eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung geltend macht, da andere Gefangene wegen der Corona-Krise entlassen würden, kann darauf nicht eingetreten werden, weil er die Rüge nicht genügend substanziiert. Er verweist auf lediglich einen Fall, in welchem die Vollzugsbehörden wegen der Corona-Krise die Unterbrechung des Strafvollzugs beabsichtigen (Replikbeilage 1). Dass sein Fall in jeder Hinsicht gleich gelagert sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.“ (E.4).

Das Bundesgericht deutet aber durchaus darauf hin, dass es die Türe für COVID-19-Argumentationen grundsätzlich offen lässt. Wir sind gespannt auf den nächsten strafrechtlichen Entscheid des Bundesgerichts mit Coronavirus-Elementen.

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