Im vorliegenden Fall hatte die Thematisierung von COVID-19 aber vor dem Bundesgericht nicht zum Erfolg geführt. Dazu das Bundesgericht: „Soweit der Beschwerdeführer in der Replik eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung geltend macht, da andere Gefangene wegen der Corona-Krise entlassen würden, kann darauf nicht eingetreten werden, weil er die Rüge nicht genügend substanziiert. Er verweist auf lediglich einen Fall, in welchem die Vollzugsbehörden wegen der Corona-Krise die Unterbrechung des Strafvollzugs beabsichtigen (Replikbeilage 1). Dass sein Fall in jeder Hinsicht gleich gelagert sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.“ (E.4).
Das Bundesgericht deutet aber durchaus darauf hin, dass es die Türe für COVID-19-Argumentationen grundsätzlich offen lässt. Wir sind gespannt auf den nächsten strafrechtlichen Entscheid des Bundesgerichts mit Coronavirus-Elementen.