Bundesgerichtsurteil vom 14. Februar 2018 (2C_373/2017): Kurzaufenthaltsbewilligung für Strafverfahren
Opfer von Menschenhandel haben gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2018 (2C_373/2017) Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz, soweit ihre Anwesenheit für die Dauer eines entsprechenden polizeilichen Ermittlungs- und Strafverfahrens erforderlich ist. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Frau aus Kenia gut.
Die 1986 geborene Kenianerin stellte im Jahr 2016 unter falscher Identität ein Asylgesuch, nachdem sie über Italien in die Schweiz eingereist war. Das Staatssekretariat für Migration trat auf das Gesuch nicht ein und ordnete ihre Rückführung nach Italien gemäss dem Dublin-Abkommen an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit der Begründung, in der Schweiz Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, stellte sie 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des entsprechenden Ermittlungs- und Strafverfahrens. Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat auf das Gesuch nicht ein. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen ihre Beschwerden 2017 ab. Das Verfahren wegen Menschenhandels wurde eingestellt.
Das Bundesgericht heisst an seiner öffentlichen Beratung vom Donnerstag die Beschwerde der Betroffenen gut und stellt fest, dass eine Kurzaufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen. Es kommt zum Schluss, dass Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels, der durch Artikel 36 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert wird, den Opfern von Menschenhandel einen Anspruch auf Kurzaufenthalt während der Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens gibt, falls ihre Anwesenheit dafür gemäss den Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist. Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Frau nach ihrer Dublin-Rückführung nach Italien falls erforderlich für das Strafverfahren in die Schweiz zurückkehren könne, ist mit den Bedürfnissen einer effektiven Strafverfolgung nicht vereinbar.