Ein aus Afghanistan stammender Mann hatte 2017 in der Schweiz um Asyl ersucht. Das Staatssekretariat für Migration trat auf sein Gesuch im Dublin-Verfahren nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien an, wo er zuvor ein Asylgesuch gestellt hatte. Der Mann wurde in der Schweiz wegen psychischer Probleme teils stationär teils ambulant psychiatrisch behandelt. Die geplante Überstellung nach Italien konnte zunächst nicht vollzogen werden, da die Behörden seinen Aufenthaltsort nicht kannten. Anfangs 2018 wurde er verhaftet und anschliessend nach Italien überstellt. Die Frau holte ihn in Domodossola ab und wollte ihn in die Schweiz zurückführen. Bei der Zollkontrolle wurden sie angehalten. Das Bezirksgericht Brig verurteilte die Frau 2018 wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise in einem leichten Fall zu einer Busse von 800 Franken, was vom Kantonsgericht Wallis 2019 bestätigt wurde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Frau ab, mit der sie die Aufhebung ihrer Verurteilung und einen Freispruch beantragt hatte. Sie bestreitet die Rechtswidrigkeit ihres Handelns und macht geltend, Notstandshilfe geleistet und berechtigte Interessen gewahrt zu haben.
Ein Notstand setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen kann nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen; die Tat muss in diesem Sinne den einzig möglichen Weg darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen, als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Die Vorinstanz hat eingeräumt, dass sich der Flüchtling in Italien in einer sehr schwierigen Situation befunden hat; sie hat indessen nicht willkürlich entschieden, wenn sie seine Situation nicht als ausweglos beurteilt hat. Es lag keine derart gravierende Situation vor, die unter das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fallen würde. Es ist denn auch festzustellen, dass der Mann in der Folge in einer italienischen Klinik behandelt und seine Versorgung garantiert wurde. Im Ergebnis erscheint der angefochtene Entscheid nicht als schlechterdings unhaltbar oder unzureichend begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu treffen. Indem sich die Beschwerdeführerin wissentlich und willentlich, unbekümmert um das rechtmässig abgeschlossene Dublin-Verfahren über das Verbot zur Förderung der illegalen Einreise hinweggesetzt hat, handelte sie rechtswidrig.
Schliesslich wurde eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses im Sinne von Artikel 52 des Strafgesetzbuches zu Recht ausgeschlossen; es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Betroffene doppelt zu privilegieren, nachdem bereits auf einen leichten Fall erkannt wurde.
Hier sind die Kernaussagen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020: «Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtswidrigkeit ihres Handelns unter Hinweis auf die Art. 17 f. StGB und macht die Wahrung berechtigter Interessen geltend.» (E.2.2.). Es fährt fort: «Sowohl der rechtfertigende wie der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Auch die Notstandshilfe steht deshalb unter der Voraussetzung der absoluten Subsidiarität. Entsprechendes gilt für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angerufen werden kann, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1 S. 226; Urteil 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Notstandsgehilfe bei einer Gesundheitsgefährdung vor Ort medizinische Hilfe organisieren und erhalten kann (Urteil 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3). Der geltend gemachte übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gehört zu den notstandsähnlichen Rechtfertigungsgründen. Er kommt nur zum Tragen, wenn das geltende Recht den Konflikt nicht bereits abschliessend geregelt hat und wenn die Straftat der einzige Weg zu dessen Lösung darstellt (TRECHSEL/ GETH, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 14 StGB). Einer Berufung auf diesen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund fehlt vorliegend jede Basis. In keinem Gesetz genannte Rechtfertigungsgründe dürfen nicht weniger streng gehandhabt werden als Art. 17 StGB (ANDREAS DONATSCH, in Andreas Donatsch et al., StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 14 StGB).» (E.2.2.1.).