Bundesgericht unterstellt im Urteil 2C_488/2018 vom 12. März 2020 den Nachtzuschlag des Zürcher Verkehrsverbundes per Swisscom SMS-Dienst dem Geldwäschereigesetz

Das Bundesgericht entschied im Urteil 2C_488/2018 vom 12. März 2020, dass der SMS-Dienst der Swisscom, welcher die Möglichkeit bietet, den Nachtzuschlag des Zürcher Verkehrsverbundes ZVV mit der nächsten Rechnung zu bezahlen, unter die Vorgaben des Geldwäschereigesetzes (GwG) fällt.

Strittig war im vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, ob nicht-akzessorische Postpaid-Abrechnungsverfahren für Nachtzuschlagstickets des ZVV unter den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG fallen.

Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt:
«Der von der Beschwerdeführerin angebotene Dienst, dessen Unterstellung unter das GwG im vorliegenden Verfahren strittig ist, umfasst zusammenfassend die Ermöglichung des Anbietens von fremden Dienstleistungen an Endkunden der Beschwerdeführerin mit einer SIM-Karte, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere die Kurznummern vergibt, die Inhalte transportiert und ihren Endkunden mit einer SIM-Karte die SMS/MMS-Dienste in Rechnung stellt. Angesichts der Implikation von Zahlungsvorgängen, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, und bei denen die Beschwerdeführerin (als Netzbetreiberin) nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern den angebotenen Dienstleistungen auch einen Mehrwert verleiht, ist die zu beurteilende Dienstleistung als eigentliche Dienstleistung für den Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG zu qualifizieren. Angesichts dessen, dass die umstrittene Dienstleistung vom Grundtatbestand der Erbringung einer Dienstleistung für den Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG erfasst wird, ist nicht weiter zu prüfen, ob eine der in Art. 4 GwV nicht abschliessend aufgezählten Konkretisierungen dieses Grundtatbestandes (vgl. oben, E. 3.2.1) erfüllt ist (vgl. immerhin zur Lehrmeinung, wonach der Begriff der Zahlungsmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 2 GwV im Sinne eines auch das Mobile Payment erfassendes Zahlungsinstrument auszulegen ist, CORNELIA STENGEL/THOMAS WEBER, Digitale und mobile Zahlungssysteme – Technologie, Verträge und Regulation von Kreditkarten, Wallets und E-Geld, 2016, S. 5). Ebensowenig zu prüfen ist, ob die vorliegend zu beurteilende Dienstleistung der Beschwerdeführerin angesichts des geringen Werts der Einzelzahlungen vom sachlichen Anwendungsbereich des GwG ausgenommen sind, blieb doch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten, dass Art. 7a GwG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet (oben, E. 1.2, E. 2.2.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.» (E.4.4.2.).

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