Bundesgericht tritt gemäss Urteil vom 10. Januar 2020 (8C_551/2019) auf Beschwerde der AB-BA nicht ein – mit Michael Lauber, Lorenz Erni und Francesca Caputo

Das Bundesgericht tritt gemäss Urteil vom 10. Januar 2020 (8C_551/2019) auf die Beschwerde der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren gegen Bundesanwalt Michael Lauber nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht war im vergangenen Juli zum Schluss gekommen, dass die AB-BA die Disziplinaruntersuchung nicht an einen externen Leiter delegieren dürfe; es erachtete deshalb die Verfügung des Verfahrensleiters, zwei Anwälte wegen Interessenkonflikts nicht als Rechtsvertreter des Bundesanwalts zuzulassen, als nichtig.

Die AB-BA hatte am 9. Mai 2019 ein Disziplinarverfahren gegen den amtierenden Bundesanwalt Michael Lauber eröffnet. Als Leiter der Disziplinaruntersuchung setzte sie Professor Peter Hänni ein. Der Bundesanwalt teilte der AB-BA im Juli 2019 mit, dass er Rechtsanwalt Lorenz Erni und Rechtsanwältin Francesca Caputo mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Disziplinarverfahren betraut habe. Der Leiter der Disziplinaruntersuchung verfügte in der Folge, dass Lorenz Erni und Francesca Caputo wegen eines Interessenkonflikts nicht als Vertreter des Bundesanwalts zugelassen würden. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesanwalt sowie von Lorenz Erni und Francesca Caputo trat das Bundesverwaltungsgericht Ende Juli 2019 nicht ein; gleichzeitig stellte es aber fest, dass die Verfügung des Leiters der Disziplinaruntersuchung nichtig sei, da die AB-BA keine Befugnis habe, eine Disziplinaruntersuchung auf externe Personen zu übertragen.

Die AB-BA gelangte dagegen ans Bundesgericht. Sie beantragte unter anderem die Feststellung, dass sie zur Delegation einer Disziplinaruntersuchung befugt sei. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der AB-BA nicht ein. Diese kann aus Artikel 89 des Bundesgerichtsgesetzes keine Beschwerdeberechtigung für sich ableiten. Nicht weiter geprüft zu werden braucht unter diesen Voraussetzungen, ob für die AB-BA überhaupt noch ein hinreichendes aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung besteht, nachdem sie gemäss ihren eigenen Vorbringen die Disziplinaruntersuchung gegen den Bundesanwalt nunmehr „formell neu aufgestellt“ fortführt.

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren