Der 1968 geborene italienische Staatsangehörige und seine Frau waren 1989 in die Schweiz gezogen. Seit 1993 wohnen sie in der Schwyzer Gemeinde Arth. Ihre zwei Söhne kamen 1999 und 2006 zur Welt. Seit 2001 führt der Mann einen eigenen Handwerksbetrieb. Die Einbürgerungsbehörde Arth wies 2017 das Einbürgerungsgesuch der Eltern (unter Einbezug des jüngeren Sohnes) ab. 2018 hiess das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Mutter und des jüngeren Sohnes gut und wies sie bezüglich des Vaters ab.
Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde wegen Verstosses gegen das Willkürverbot gut und weist die Einbürgerungsbehörde Arth an, ihm das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Das Verwaltungsgericht macht dem Betroffenen einzig zum Vorwurf, dass er nicht ausreichend in die schweizerischen und lokalen Verhältnisse eingegliedert sei. Bei der Beurteilung der Integration als Ganzes dürfen die kantonalen und kommunalen Behörden den einzelnen Kriterien zwar eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist aber unzulässig, ausser dieses falle bereits für sich alleine entscheidend ins Gewicht. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann im Rahmen einer Gesamtbeurteilung durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Im konkreten Fall hat der Betroffene den Test zu den gesellschaftlichen und staatskundlichen Kenntnissen erfolgreich absolviert. Bezüglich wirtschaftlicher Eingliederung ist ihm gemäss Verwaltungsgericht nichts vorzuwerfen. Hingegen geht es davon aus, dass seine gesellschaftliche Integration den Anforderungen nicht genüge. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Betroffene, der seit 2001 ein eigenes Handwerksgeschäft führt, über seine Arbeit in der Region und in der Wohngemeinde keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung unterhält. Der Beschwerdeführer, der seit 30 Jahren in der Schweiz und seit 26 Jahren in Arth lebt, erfüllt alle Einbürgerungsvoraussetzungen mit lediglich einem gewissen Vorbehalt bei den geografischen und kulturellen Kenntnissen. Das diesbezüglich höchstens geringe Manko wird durch die übrigen Kriterien mehr als aufgewogen. Die Einbürgerung dennoch zu verweigern, beruht auf einem klaren Missverhältnis bei der Abwägung sämtlicher materieller Einbürgerungsvoraussetzungen und ist daher unhaltbar.