Bundesgericht erlaubt Einsatz von software-basiertem Keylogger

Das Bundesgericht hat in den Urteilen 1B_132/2020, 1B_184/2020 vom 18. Juni 2020 den Einsatz eines software-basierten Keyloggers zur Aufzeichnung der Tastatureingaben eines Verdächtigten in einer Drogenermittlung bewilligt. Es hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gutgeheissen. Als „technisches Überwachungsgerät“ im Sinne des Gesetzes kann neben einem physischen Keylogger auch entsprechende Software gelten. Das Bundesgericht folgert: «Zusammenfassend ergibt sich, dass die angeordnete technische Überwachung mittels software-basiertem Keylogger die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 280 lit. b StPO erfüllt und deren Genehmigung zu erteilen ist.» (E.5.3).

Die Zürcher Staatsanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft, die im „Darknet“ mit Betäubungsmitteln handelte. Verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen wurden in diesem Zusammenhang durchgeführt. Für weitere Erkenntnisse zum Umfang des Drogenhandels und zu den Mittätern wurde es gemäss Staatsanwaltschaft notwendig, an die Daten und Passwörter eines Verdächtigten zu gelangen. Sie beabsichtigte dazu einen software-basierten Keylogger einzusetzen, der die Tastatureingaben auf dem Laptop der verdächtigten Person aufzeichnet.

Das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich verweigerte der Staatsanwaltschaft die Bewilligung für diese technische Überwachung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gutgeheissen und die Überwachungsmassnahme für eine bestimmte Zeit genehmigt.

Beim Keylogger handelt es sich um eine Soft- oder Hardware, welche die Tastatureingaben protokolliert und mit der insbesondere Passwörter aufgezeichnet, bzw. ermittelt werden können. Die Voraussetzungen für den Einsatz eines technischen Überwachungsgeräts im Sinne von Artikel 280 der Strafprozessordnung (StPO) sind erfüllt. Entgegen der Ansicht des Obergerichts handelt es sich auch bei einem softwarebasierten Keylogger um ein „technisches Überwachungsgerät“ im Sinne des Gesetzes. Eine Unterscheidung zwischen einem mechanischen Keylogger und einem softwarebasierten Keylogger macht keinen Sinn. Ausschlaggebend ist nicht die Beschaffenheit des Keyloggers, sondern die Art und Weise seiner Einsetzung. Soweit die Wirkungsweise des software-basierten Keyloggers mit einem entsprechenden mechanischen Gerät absolut identisch ist und auch nicht darüber hinausgeht, kann es keine Rolle spielen, ob es sich um einen physischen Gegenstand oder Software handelt.

Hier ist die Schlüsselausführung des Bundesgerichts in den Urteilen 1B_132/2020, 1B_184/2020 vom 18. Juni 2020: «Zusammenfassend ergibt sich, dass die angeordnete technische Überwachung mittels software-basiertem Keylogger die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 280 lit. b StPO erfüllt und deren Genehmigung zu erteilen ist.» (E.5.3).

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