Bundesgericht entscheidet im Urteil vom 26. September 2019 (6B_1188/2018) gegen die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen

Das Bundesgericht entscheidet im Urteil vom 26. September 2019 (6B_1188/2018) gegen die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen, welche eine Missachtung des Datenschutzgesetzes darstellen, bei einfacheren Verkehrsdelikten. Es lässt hingegen offen, ob Dashcam-Aufnahmen bei schweren Delikten beweismässig verwertbar wären. Die Beschwerdeführerin (Fahrzeuglehnkerin) wurde von RA Mario Bortoluzzi vertreten.

Das Bundesgericht hebt die Verurteilung einer Fahrzeuglenkerin auf, die auf Basis der Dashcam-Aufzeichnungen eines anderen Verkehrsteilnehmers der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden war. Als Beweismittel fällt die Verwertung der in Missachtung des Datenschutzgesetzes erlangten Aufnahmen bereits deshalb ausser Betracht, weil es sich bei den fraglichen Verkehrsdelikten nicht um schwere Straftaten handelt. Ob eine beweismässige Verwertung der Aufzeichnungen im Falle einer schweren Straftat zulässig wäre, hatte das Bundesgericht nicht zu entscheiden.

Die Betroffene war vom Bezirksgericht Bülach 2018 auf Basis der Dashcam-Aufzeichnungen eines anderen Verkehrsteilnehmers wegen mehrfacher, teilweise grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse von 4000 Franken verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Frau gut und hebt das Urteil des Obergerichts auf. Die privaten Dashcam-Aufzeichnungen wurden in Missachtung des Datenschutzgesetzes (DSG) und damit rechtswidrig erlangt. Da die Erstellung von Aufnahmen aus einem Fahrzeug heraus für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar ist, handelt es sich um eine heimliche Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 DSG, die eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die Strafprozessordnung (StPO) enthält Bestimmungen zur Verwertbarkeit von Beweisen, die von staatlichen Behörden rechtswidrig erlangt wurden. Nicht explizit geregelt wird in der StPO, wieweit diese Beweisverbote auch greifen, wenn Private Beweismittel sammeln. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen von Privaten rechtswidrig erhobene Beweismittel nur dann verwertet werden, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits wird verlangt, dass von Privaten erlangte Beweismittel von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können; andererseits muss eine Interessenabwägung für deren Verwertung sprechen. In Bezug auf Beweismittel, die von den Strafverfolgungsbehörden rechtswidrig erhoben wurden, nimmt die StPO diese Interessenabwägung selber vor. Demnach dürfen solche Beweise nur dann verwertet werden, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Es erscheint angemessen, den gleichen Massstab auch bei rechtswidrig erlangten Beweismitteln von Privaten anzuwenden, zumal es aus Sicht der betroffenen Person keine Rolle spielt, durch wen die Beweise erhoben wurden, mit denen sie im Strafverfahren konfrontiert wird. Im vorliegenden Fall wurde das Verhalten der Automobilistin vom Obergericht teils als einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Bei diesen Delikten handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne der StPO zu qualifizieren sind. Die Interessenabwägung fällt damit gegen eine Verwertung der Aufnahmen als Beweis aus. Offen bleiben kann unter diesen Voraussetzungen, ob auch die weitere für eine Verwertung der fraglichen Aufnahmen erforderliche Bedingung erfüllt wäre, dass die Aufzeichnungen von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können.

Zum Thema Dashcam-Aufnahmen äusserte sich das Bundesgericht wie folgt:

Die Erstellung von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Datenbearbeitung ist damit als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Der zutreffenden Auffassung von HAAG folgend würden auch allfällige am Fahrzeug angebrachte Hinweisschilder daran nichts ändern, zumal solche bei grossem Verkehrsaufkommen oder auf Distanz nur schwer zu erkennen sind und die betroffenen Personen diese – wenn überhaupt – erst wahrnehmen, wenn sie bereits gefilmt werden. Zudem sind Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zu widmen, weshalb von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie nach Hinweisen an anderen Fahrzeugen Ausschau halten (HAAG, a.a.O, S. 174; siehe auch BGE 138 II 346 E. 9.1).“ (E. 3.2.).

Zum Thema Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12 DSG äusserte sich das Bundesgericht wie folgt:

Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse – vorliegt. In der Doktrin wird teilweise die Auffassung vertreten, dass solche materiellrechtlichen Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen vermögen. Massgebend sei einzig, dass im Rahmen der Beschaffungshandlung gegen eine Bestimmung des materiellen, objektiv gesetzten schweizerischen Rechts verstossen worden sei. Die Rechtswidrigkeit folge damit im Verfahrensrecht einer autonomen Definition. Begründet wird dies unter anderem damit, dass den widerstreitenden Interessen an der (verfahrensrechtlichen) Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit eines Beweismittels im Rahmen einer bloss materiellrechtlichen Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes nicht angemessen Rechnung getragen werde (CAROLINE GUHL, Trotz rechtswidrig beschaffter Beweise zu einem gerechten Straf- und Zivilurteil, 2018, S. 103 ff., mit Hinweis auf YVES RÜEDI, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, 2009, S. 161 ff.). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (AMÉDÉO WERMELINGER, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2015, N. 2 zu Art. 13 DSG). Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück.“ (E. 3.3.).

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