Bundesgericht behandelt im Urteil vom 8. Juni 2020 (2C_395/2019) den temporärer Schulausschluss von nicht gegen Masern geimpfter Schülerin – Leiturteil mit Bedeutung für COVID-19 Pandemie?

Das Bundesgericht weist im Urteil vom 8. Juni 2020 (2C_395/2019) die Beschwerde einer nicht gegen Masern geimpften Schülerin ab, die nach einem Masernfall in ihrer Klasse temporär von der Schule ausgeschlossen wurde. Sie hatte geltend gemacht, dass die Gabe von Immunglobulin im Verhältnis zu ihrem temporären Schulausschluss die mildere Massnahme darstelle. Allerdings verlangt sie die Gabe von Immunglobulin nicht für sich selbst, sondern für die nicht impfbaren Kinder. Diese Argumentation ist nicht haltbar. Dieses Urteil könnte in Bezug auf die COVID-19 Pandemie von grosser Bedeutung sein. Das Bundesgericht geht im Urteil auch auf das Epidemiengesetz (EpG) ein und auf Massnahmen gegenüber Personen.

2017 war ein Kind in der Klasse der Primarschülerin an Masern erkrankt. Die Kantonsärztin schloss die Schülerin in der Folge vom 7. bis zum 20. Februar 2017 vom Besuch der Schule aus, da sie nicht gegen Masern geimpft und noch nie an Masern erkrankt sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde der Schülerin (vertreten durch ihre Eltern) 2019 ab. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde ebenfalls ab. Masern sind eine übertragbare Krankheit im Sinne des Epidemiengesetzes (EpG). Nach dem EpG kann einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Entsprechende Massnahmen müssen verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Präventiv will der Gesetzgeber die Verbreitung von Masern primär mit einer freiwilligen empfohlenen Impfung verhindern.

Dazu hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Empfehlungen und eine Richtlinie erlassen. Gemäss der Richtlinie werden Nichtgeimpfte bei einer Exposition mit Masern grundsätzlich vom Zugang zu Einrichtungen oder Tätigkeiten ausgeschlossen. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn der Nichtgeimpfte sich innerhalb von 72 Stunden nach der ersten Exposition impfen lässt (postexpositionelle MMR-Impfung). Die gleiche Wirkung hat gemäss der BAG-Richtlinie die Gabe von Immunglobulin, die primär für Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Gabe von Immunglobulin im Verhältnis zu ihrem temporären Schulausschluss die mildere Massnahme darstelle. Allerdings verlangt die Betroffene die Gabe von Immunglobulin nicht für sich selbst, sondern für die nicht impfbaren Kinder. Diese Argumentation ist nicht haltbar. Als milderer Eingriff als der temporäre Schulausschluss der Beschwerdeführerin kann nur eine Massnahme in Frage kommen, die sie selber betrifft. Massnahmen gegenüber Dritten können unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verlangt werden.

Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt:

Das Epidemiengesetz nimmt für die Anordnung von Massnahmen Bezug auf Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind (Art. 33 ff. EpG). Das war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt als sie von der Schule ausgeschlossen wurde unbestrittenermassen. Sie blieb krankheitsbedingt vom 7. bis 15. Februar 2017 dem Schulunterricht fern (siehe oben A.). Die epidemienrechtliche Massnahme richtet sich also an Personen, welche die gesetzlich erlassenen Voraussetzungen erfüllen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip nimmt auf diese Massnahmen, die gegen die genannten Personen gerichtet sind, Bezug. Dies ist im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin. Die Massnahme, die gegen die Beschwerdeführerin gerichtet ist, muss somit verhältnismässig sein. Mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip können sodann keine Massnahmen gegenüber Dritten geschaffen werden; das Verhältnismässigkeitsprinzip ersetzt keine gesetzliche Grundlage, welche Grundlage für einen Grundrechtseingriff bei Dritten bildet. Dies beabsichtigt die Beschwerdeführerin aber gerade mit ihrem Ansinnen, wenn sie den Staat auffordert, dass die nicht impfbaren Personen mit Immunglobulin versorgt werden. Abgesehen davon funktioniert ihr Verhalten, wonach sie bei einer Erkrankung das Risiko selber trägt, nur deshalb, weil die Bevölkerung aufgrund einer sehr hohen Impfrate geschützt ist.“ (E.3.4.).

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