Bundesgericht äussert sich zur Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten, Urteil vom 29. Januar 2020 (1B_6/2020)

Das Bundesgericht klärt im Urteil vom 29. Januar 2020 (1B_6/2020) die Rechtsprechung zur Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten. Im konkreten Fall wird der Betroffene aus der Untersuchungshaft entlassen, da keine besonders schweren Vermögensdelikte drohen, welche die Geschädigten ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt.

Einem Beschuldigten in Untersuchungshaft werden gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen vorgeworfen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Verlängerung der Untersuchungshaft nach einem ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid mit der Begründung bestätigt, es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Beschuldigte erhob auch dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und ordnet seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft an. Untersuchungshaft kann unter anderem wegen Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und erfordert eine ungünstige Rückfallprognose. Die drohenden Delikte müssen zudem die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Bei Vermögensdelikten setzt die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung voraus, dass die Straftaten die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Im vorliegenden Fall muss dem Betroffenen zwar eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Dies genügt allerdings nicht für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung. Der Beschuldigte hat nie jemanden besonders schwer geschädigt. Wegen Gewalttätigkeiten ist er nie auffällig geworden. Anzeichen dafür, dass er künftig mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte, bestehen nicht. Die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung durch die Vorinstanz verletzt Bundesrecht.

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