Bundesgericht äussert sich im Urteil vom 12. Februar 2020 (2C_113/2017) über Ticketvertrieb Hallenstadion/Ticketcorner

Das Hallenstadion hat sich im Zusammenhang mit der Verwendung einer Ticketingklausel gegenüber Veranstaltern gemäss dem Urteil vom 12. Februar 2020 (2C_113/2017) des Bundesgerichts im Sinne des Kartellgesetzes (KG) wettbewerbswidrig verhalten. Hallenstadion und Ticketcorner haben zudem mit ihrer TicketingKooperationsklausel eine wettbewerbswidrige Abrede getroffen. Die Sache wird zur Festlegung notwendiger Verwaltungssanktionen bzw. -massnahmen und zur weiteren Sachverhaltsprüfung an die Wettbewerbskommission (WEKO) zurückgewiesen.

Die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (Hallenstadion) und die Ticketcorner AG (Ticketcorner) hatten 2009 einen Kooperationsvertrag abgeschlossen, mit dem Ticketcorner das Recht eingeräumt wurde, mindestens 50 % aller Tickets für Veranstaltungen im Hallenstadion zu vertreiben. Das Hallenstadion schloss mit den Veranstaltern Verträge mit einer entsprechenden Ticketingklausel ab. Die WEKO stellte 2011 eine in diesem Zusammenhang eröffnete Untersuchung ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde von Starticket AG und ticketportal AG 2016 gut. Es kam zum Schluss, dass die Ticketing-Kooperationsklausel eine wettbewerbswidrige Abrede bilde; die Verwendung der Ticketingklausel durch das Hallenstadion stelle ein marktmissbräuchliches Verhalten im Sinne des KG dar und die Durchsetzung einer Verpflichtung zum Abschluss eines Ticketvertriebsvertrags durch die Veranstalter ein marktmissbräuchliches Verhalten von Ticketcorner.

Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde des Hallenstadions und von Ticketcorner teilweise gut. In Bezug auf das Hallenstadion bestätigt das Bundesgericht die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Dem Hallenstadion kommt insgesamt eine marktbeherrschende Stellung zu. Diese hat das Hallenstadion durch die Verwendung der Ticketingklausel mit den Veranstaltern missbraucht. Das Vorgehen des Hallenstadions ist als wettbewerbswidriges Verhalten in Form eines Koppelungsgeschäfts (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f KG) zu werten. Weiter stellt die Abrede zwischen dem Hallenstadion und Ticketcorner sowohl auf dem Markt der Veranstaltungslokalitäten für Rock- und Popkonzerte (Grossanlässe) als auch für den entsprechenden Ticketingmarkt eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar (Artikel 5 Absatz 1 KG); Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Die Sache wird zur Festlegung notwendiger Verwaltungssanktionen bzw. -massnahmen an die WEKO zurückgewiesen. Gutgeheissen hat das Bundesgericht die Beschwerde einzig bezüglich der Frage, ob auch Ticketcorner ein wettbewerbswidriges Verhalten (Artikel 7 KG) anzulasten ist. Diesbezüglich ist der Sachverhalt ungenügend erstellt und sind von der WEKO weitere Abklärungen zu treffen.

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