Bundesgericht äussert sich im Urteil vom 20. Dezember 2018 (6B_181/2018) über Videoüberwachung von Angestellten

Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat muss gemäss dem Bundesgericht,  Urteilvom 20. Dezember 2018 (6B_181/2018), von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Weil dies im konkreten Fall nicht erfolgte, dürfen die in einem Betrieb gemachten Videoaufnahmen im Strafverfahren gegen eine Mitarbeiterin nicht verwertet werden.

Die Geschäftsleitung eines Betriebs im Kanton Solothurn hatte 2015 Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht, weil aus der Kasse des Unternehmens mehrfach Geld entwendet worden war. Mit Einwilligung der Geschäftsleitung installierte die Polizei im Betrieb eine Videoüberwachung. In der Folge wurden während rund fünf Wochen ohne Wissen der Angestellten Aufnahmen vom Büro-/Küchenbereich gemacht, wo sich auch der Tresor befindet. Unter anderem gestützt auf diese Aufnahmen verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn 2018 eine Mitarbeiterin des Betriebs wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von 500 Franken.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Betroffenen gut. Eine behördliche Videoüberwachung, wie sie im konkreten Fall durchgeführt wurde, stellt eine Zwangsmassnahme mit dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden muss (Artikel 196, 280 und 281 Absatz 4 i.V.m. 272 Absatz 1 Strafprozessordnung). Daran ändert nichts, dass die Geschäftsleitung als Hausherrin in die Überwachung eingewilligt hat. Sie war nicht befugt, dies an Stelle ihrer Mitarbeiter zu tun. Da die Massnahme weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet, noch vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt wurde, dürfen die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertet werden.

Das bedeutet allerdings nicht zwingend, dass die Betroffene freizusprechen ist. Vielmehr muss dass Obergericht prüfen, ob die weiteren Beweismittel wie zum Beispiel die Arbeitszeiterfassung oder die erfolgten Einvernahmen eine Verurteilung zu begründen vermögen.

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