Buchbesprechung: Thierry Urwyler „Das Teilnahmerecht der Verteidigung am Explorationsgespräch des psychatrischen Sachverständigen…“

Der volle Titel der herausragenden Disseration von Thierry Urwyler lautet: Das Teilnahmerecht der Verteidigung am Explorationsgespräch des psychiatrischen Sachverständigen mit der beschuldigten Person im Lichte der EMKR – mit Fokus auf das Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation. Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft (Hrsg. Jörg Schmid), Bd. 135. Schulthess Juristische Medien AG, Zürich – Basel – Genf 2019. ISBN/ISSN978-3-7255-8041-5.

Darf die Verteidigung am Explorationsgespräch des psychiatrischen Sachverständigen mit der beschuldigten Person teilnehmen? Die bundesgerichtliche Antwort lautet: Nein, grundsätzlich nicht. Die Explorationsmethodik des psychiatrischen Sachverständigen wird geschützt, was im Regelfall zum Ausschluss der Verteidigung führt. Die vorliegende Arbeit analysiert den juristischen Status quo kritisch und kommt zum Ergebnis, dass unter den bestehenden verfahrensrechtlichen Bedingungen kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gewährleistet ist. Die konventionsrechtlich erforderliche Überprüfbarkeit des Sachverständigenbeweises sowie die Wahrung der Rechte der beschuldigten Person während der Exploration (insbesondere nemo tenetur) erfordern die audiovisuelle Aufzeichnung des Explorationsgesprächs sowie ein Teilnahmerecht der Verteidigung.

Die umfassende und akribische Dissertation von 260 Seiten behandelt ein sehr praktisrelevantes strafrechtliches Thema. Thierry Urwyler kommt zum Schluss, dass der juristische Status quo im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zur Schulfähigkeits- und/oder Massnahmenindikation die Mindestanforderungen der EMRK nicht zu erfüllen vermag (Rz. 424). Das Fazit des Autors lautet wie folgt: «Nimmt man die beschuldigte Person als Verfahrenssubjekt mit ihren Verteidigungsrechten ernst, muss ein faires Verfahren im Rahmen der Schuldfähigkeits- und Massnahmenindikationsbegutachtung eine audiovisuelle Aufzeichnung der Exploration und ein Teilnahmerecht der Verteidigung beinhalten» (Rz. 438). Thierry Urwyler gibt zu bedenken, dass diese Position in Teilen der forensischen Psychiatrie zu Widerspruch führen wird. Dies war aber auch der Fall bei der Einführung des Anwalts der ersten Stunde. Er betont im letzten Absatz seiner Dissertation (Rz. 440), dass die in der Arbeit vorgeschlagenen, konventionsrechtlich begründeten Änderungen daher keine verbotene Einmischung in die Begutachtungsmethodik der Psychiatrie bilden, sondern die unvermeidbare Folge der Tatsache sind, dass der psychiatrische Sachverständige seine Arbeit auf dem Territorium des Strafprozesses verrichtet. Es ist davon auszugehen, dass diese Dissertation bald in zahlreiche Plädoyers und Urteile in Strafsachen einfliessen wird.

Was das Bundesgericht zur Dissertation von Thierry Urwyler meint, lesen Sie hier.

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