Blosse Kokain-Kontaminierung von Geld begründet gemäss Bundesgericht (Urteil 6B_1042/2019 vom 2. April 2020) keine Einziehung

Obwohl die Schaffhauser Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Drogenhandels gegen einen Mann einstellte, wollte sie die beim Beschuldigten sichergestellten 27’000 Franken einziehen. Gemäss dem Bundesgericht Urteil 6B_1042/2019 vom 2. April 2020) ist dies nicht zulässig, auch wenn auf dem Geld Spuren von Kokain festgestellt worden sind.

Dazu das Bundesgericht: „Insgesamt widerlegt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht, weshalb die beschlagnahmten CHF 27’630.–, davon 25 CHF-Tausendernoten, nicht aus dem (gemäss dem angefochtenen Entscheid erstellten) Darlehen über CHF 60’000.– stammen sollen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Drogenhandel tätig war und daher auch eine illegale Einnahmequelle hatte, zeigt die Vorinstanz nicht auf. Die Einziehung der CHF 27’630.– verstösst gegen Bundesrecht, da die blosse Kokain-Kontaminierung der Gelder unter den konkreten Umständen als Beweis für die deliktische Herkunft des Geldes nicht ausreicht. Die Vorinstanz verkennt, dass der Staat die deliktische Herkunft der Gelder beweisen muss. Die von der Beschlagnahme betroffene Person hat lediglich insoweit eine Mitwirkungspflicht, als sie in zumutbarer Weise darlegen muss, aus welcher (legalen) Quelle die Vermögenswerte stammen.“ (E.2.4.5).

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren