Dazu das Bundesgericht: „Insgesamt widerlegt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht, weshalb die beschlagnahmten CHF 27’630.–, davon 25 CHF-Tausendernoten, nicht aus dem (gemäss dem angefochtenen Entscheid erstellten) Darlehen über CHF 60’000.– stammen sollen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Drogenhandel tätig war und daher auch eine illegale Einnahmequelle hatte, zeigt die Vorinstanz nicht auf. Die Einziehung der CHF 27’630.– verstösst gegen Bundesrecht, da die blosse Kokain-Kontaminierung der Gelder unter den konkreten Umständen als Beweis für die deliktische Herkunft des Geldes nicht ausreicht. Die Vorinstanz verkennt, dass der Staat die deliktische Herkunft der Gelder beweisen muss. Die von der Beschlagnahme betroffene Person hat lediglich insoweit eine Mitwirkungspflicht, als sie in zumutbarer Weise darlegen muss, aus welcher (legalen) Quelle die Vermögenswerte stammen.“ (E.2.4.5).
Freitag, 26. Januar 2024
Lesezeit:
< 1 Min