Die Änderung des Gleichstellungsgesetzes wurde am 14. Dezember 2018 vom Parlament verabschiedet. Die Referendumsfrist gegen den Beschluss des Parlamentes ist am 7. April 2019 ungenutzt abgelaufen. Die neuen Bestimmungen verpflichten Unternehmen mit 100 und mehr Angestellten, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Das sind 0,9 Prozent der Unternehmen, in denen 46 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schweiz arbeiten. Die Analyse muss durch eine unabhängige Stelle überprüft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Ergebnis informiert werden.
Beschränkte Geltungsdauer
Sobald die Änderung in Kraft ist, haben die Unternehmen ein Jahr Zeit, um ihre betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Die erste Analyse muss also bis spätestens Ende Juni 2021 durchgeführt werden.
Das Parlament hat die Geltungsdauer der Lohngleichheitsanalysepflicht auf zwölf Jahre beschränkt (Sunset-Klausel). Die Änderung des Gleichstellungsgesetzes sowie die dazugehörige Verordnung werden deshalb auf den 1. Juli 2032 automatisch wieder ausser Kraft treten.
Während der Geltungsdauer müssen die Lohngleichheitsanalysen regelmässig alle vier Jahre wiederholt werden, es sei denn, eine Analyse zeigt auf, dass kein unerklärbarer systematischer Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern feststellbar ist. In diesem Fall muss keine weitere Analyse durchgeführt werden.
Kriterien für Ausbildung festgelegt
In der Verordnung hat der Bundesrat unter anderem die Kriterien für die Ausbildung der Revisorinnen und Revisoren festgelegt, die künftig im Auftrag von Unternehmen Lohngleichheitsanalysen überprüfen. Der Termin des Inkrafttretens wurde so gewählt, dass genügend Zeit bleibt für die entsprechende Ausbildung.
Für den Bund sieht die Verordnung die gleiche Lösung vor wie für den privatrechtlichen Sektor. Auch er wird ein zugelassenes Revisionsunternehmen für die Überprüfung seiner Lohngleichheitsanalysen beauftragen.