Beschwerden gegen zwei Windparkprojekte in den Kantonen Neuenburg und Bern abgewiesen

Das Bundesgericht weist in den Urteilen 1C_48/2021, 1C_329/2021 und 1C_335/2021 vom 19. Oktober 2023 Beschwerden im Zusammenhang mit den Windparkprojekten «Parc éolien de la Montagne-de-Buttes» im Kanton Neuenburg und «Parc éolien de la Montagne de Tramelan» im Kanton Bern weitestgehend ab. Das Projekt «Parc éolien de la Montagne-de-Buttes» sieht 19 Windkraftanlagen mit einer voraussichtlichen jährlichen Gesamtleistung von 95 Gigawattstunden (GWh) vor. Der Staatsrat des Kantons Neuenburg wies Einsprachen gegen das Projekt 2019 ab. Das kantonale Amt für Raumentwicklung und Umwelt erteilte der Projektträgerin unter Auflagen die nötigen Bewilligungen. Das Kantonsgericht wies 2020 Beschwerden von Helvetia Nostra und von zahlreichen Privatpersonen ab. Diese gelangten anschliessend ans Bundesgericht.

Beim „Parc éolien de la Montagne de Tramelan“ sind fünf Windkraftanlagen im Gebiet „Prés de la Montagne“ und zwei im Gebiet „Montbautier“ mit einer voraussichtlichen Gesamtjahresleistung zwischen 27 und 31 GWh geplant. Das Projekt wurde 2015 in Volksabstimmungen in den Gemeinden Tramelan und Saicourt angenommen. Das Berner Amt für Gemeinden und Raumordnung bewilligte das Projekt unter Auflagen, wies Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligungen. Dagegen wehrten sich die Gemeinde Genevez (JU) und mehrere Personen erfolglos; im Jahr 2021 wies das Berner Verwaltungsgericht deren Beschwerden ab; diese gelangten dagegen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Projekt im Kanton Neuenburg ab. Vorgebracht wurden Einwände bezüglich des kantonalen Richtplans – insbesondere der interkantonalen Koordination –, der geschätzten Gesamtleistung und der damit zusammenhängenden Einstufung des Windparks als Projekt von nationaler Bedeutung. Erfolglos blieben weiter die Vorbringen betreffend den Lärmschutz und den Schattenwurf sowie den Gewässer-, den Landschafts- und den Vogelschutz. Angesichts der zahlreichen Schutzmassnahmen, welche die Behörden angeordnet haben, überwiegt insgesamt das gewichtige öffentliche Interesse an der Stromproduktion. Im Baubewilligungsverfahren werden noch vertiefte Abklärungen zur Nutzung des Lebensraums von Steinadlern zu treffen sein, ebenso wie konkrete Massnahmen gegen den Schattenwurf. Die beiden Beschwerden bezüglich das Berner Projekt weist das Bundesgericht bis auf einen Nebenpunkt ebenfalls ab. Erfolglos blieben die Einwände im Zusammenhang mit dem kantonalen Richtplan, dem Lärm- und Landschaftsschutz, den nächtlichen Lichtmarkierungen für die Luftfahrt sowie dem Schutz von Fledermäusen. Gutgeheissen hat das Bundesgericht eine der Beschwerden in Bezug auf zwei provisorische Erddepots während der Bauarbeiten; hier wurden die Auflagen zum Amphibienschutz ergänzt.

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren