Baubewilligung für 5G-Mobilfunkanlage: Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 eine Beschwerde im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Mobilfunkanlage mit drei adaptiven 5G-Antennen in Steffisburg (BE) ab. Eine Verletzung des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips wird verneint. Die rechnerische Prognose der Mobilfunkstrahlung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und die vom Bund empfohlene Messmethode sowie das Qualitätssicherungssystem erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt als tauglich. Die Folgen, die sich aus den jüngsten Änderungen der massgebenden Verordnung des Bundesrats ergeben könnten, waren vorliegend nicht zu beurteilen.

Die Swisscom plant in Steffisburg (BE) den Neubau einer Mobilfunkanlage mit neun Sendeantennen; bei drei davon handelt es sich um sogenannte adaptive Antennen (Fokussierung der Signale auf einzelne Endgeräte), die nach dem neuen Mobilfunkstandard 5G betrieben werden sollen.

Gegen die Baubewilligung gelangten unter anderen zwei Privatpersonen an die heutige Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, welche die Beschwerde im Jahr 2019 teilweise guthiess und in den Hauptpunkten abwies. Eine Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht blieb erfolglos.

Das Bundesgericht weist im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 die Beschwerde der zwei Privatpersonen ab. In der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) legte der Bundesrat einerseits Immissionsgrenzwerte fest, die auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen und überall dort eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können. Andererseits definierte der Bundesrat Anlagegrenzwerte, die deutlich unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen. Mit den Anlagegrenzwerten soll das Risiko für schädliche Wirkungen, die erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering gehalten werden. Die Anlagegrenzwerte konkretisieren das im Umweltschutzgesetz verankerte Vorsorgeprinzip. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte gemäss NISV sind nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um eine 2G-, 3G-, 4G- oder 5G-Antenne handelt.

Für die Beurteilung des vorliegenden Falls war die NISV massgebend, wie sie vor dem 1. Januar 2022 gegolten hat. Damit war hier nicht zu prüfen, wie sich die neuen Regeln der überarbeiteten NISV auf künftige Änderungen des Betriebs der Anlage sowie weitere damit zusammenhängende Fragen auswirken könnten (die Bestimmungen betreffend den Immissions- und den Anlagegrenzwert wurden nicht geändert).

Die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der Verletzung des Vorsorgeprinzips ist unbegründet. Es bestehen keine hinreichenden Hinweise, wonach die Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte hätten beantragen bzw. vornehmen müssen. Die kantonalen Behörden haben bei ihrer Prüfung deshalb zu Recht die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV angewendet. Was die rechnerische Prognose der Mobilfunkstrahlung betrifft, ist diese – soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich – weiterzuentwickeln und neuen Gegebenheiten anzupassen; im vorliegenden Fall ist sie aber nicht zu beanstanden.

Der Kritik der Beschwerdeführenden an der vom Bund empfohlenen Methode zur Messung der Mobilfunkstrahlung kann nicht gefolgt werden. Ausserdem besteht zum heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die Tauglichkeit der Qualitätssicherungssysteme zu verneinen.

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