Ausschaffungshaft ist gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2020 (2C_447/2019) in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen – Ausnahmen nur in begründeten Fällen

Die Inhaftierung einer ausländischen Person im Hinblick auf eine Ausschaffung muss grundsätzlich in einer speziell dafür vorgesehenen Hafteinrichtung erfolgen, wie das Bundesgericht im Urteil vom 31. März 2020 (2C_447/2019) entschied. Eine kurzzeitige Unterbringung in einem abgetrennten Bereich einer ordentlichen Haftanstalt ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Vorliegend ist die zwecks Ausschaffung erfolgte viertägige Unterbringung eines Mannes in einem separaten Trakt des Regionalgefängnisses Bern gestützt auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden.

Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern hatte am 17. Juni 2019 einen Mann in Ausschaffungshaft genommen, dessen Asylgesuch 2018 abgewiesen worden war. Der Rückflug in sein Heimatland war für den 21. Juni 2019 geplant. Bis dahin wurde er im Trakt für Administrativhaft im Regionalgefängnis Bern untergebracht. Nachdem er sich geweigert hatte, den Rückflug anzutreten, wurde er erneut in Ausschaffungshaft versetzt. Er verblieb vorerst bis zum 27. Juni 2019 wiederum im Regionalgefängnis. Anschliessend erfolgte seine Unterbringung im Ausschaffungsgefängnis Moutier. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kam auf Beschwerde des Mannes zum Schluss, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft vom 21. bis zum 27. Juni 2019 unrechtmässig gewesen sei, da er in einer Zelle zusammen mit Strafgefangenen oder Untersuchungshäftlingen untergebracht worden sei. Die zuvor erfolgte mehrtägige Unterbringung im gesonderten Teil des Regionalgefängnisses sei nicht zu beanstanden.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Der Vollzug von administrativer Haft gegen Ausländer im Zusammenhang mit einer Aus- oder Wegweisung ist in Artikel 81 Absatz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) geregelt. Gemäss dieser Bestimmung ist die Haft in Einrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen; ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die genaue Tragweite dieser Bestimmung ist aufgrund der allgemeinen Auslegungsregeln festzulegen. Da das Schengenabkommen betroffen ist, ist zusätzlich die Vereinbarkeit der schweizerischen Umsetzungsgesetzgebung mit den einschlägigen Vorgaben der Europäischen Union zu beachten. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass eine ausländerrechtliche Festhaltung sowohl nach nationalem als auch nach internationalem Recht grundsätzlich in speziell hierfür konzipierten Einrichtungen zu erfolgen hat, deren Haftbedingungen und baulichen Elemente unterstreichen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder Untersuchungshaft steht. In begründeten Ausnahmefällen kann die Haft in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, wenn die Trennung von anderen Häftlingen sichergestellt bleibt. Die Zulässigkeit einer solchen Festhaltung kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Im konkreten Fall kann der eigenständige Trakt für Administrativhaft im Regionalgefängnis nicht als spezielle Anstalt gelten. Dennoch wurde für die Periode vom 17. bis zum 20. Juni 2019 gestützt auf die speziellen Umstände Artikel 81 Absatz 2 AIG nicht verletzt: Der Betroffene hat sich während vier Tagen im Trakt für Administrativhaft des Regionalgefängnisses im Hinblick darauf befunden, dass er innert 96 Stunden ausgeschafft werden sollte. Eine Unterbringung im Ausschaffungsgefängnis Moutier hätte den geplanten Ablauf der Ausschaffung übermässig erschwert.

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