Asylgesuche: Dublin-Verfahren und beschleunigte Verfahren haben Priorität

Seit dem Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. März 2019 wendet das Staatssekretariat für Migration (SEM) in den Bundesasylzentren eine angepasste Behandlungsstrategie an. Das SEM behandelt vorrangig Asylgesuche, die im beschleunigten Verfahren oder im Dublin-Verfahren erledigt werden können. Mit höchster Priorität werden Gesuche von Personen aus Ländern behandelt, die schon vor dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes in einem beschleunigten Verfahren abgeschlossen wurden.

Das SEM hat für Asylsuchende aus Ländern, die eine tiefe Schutzquote aufweisen, schon vor dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes beschleunigte Verfahren – die sogenannten 48-Stunden- respektive Fast-Track-Verfahren – angewendet. Dies betraf all jene Fälle, in denen ein Asylgesuch mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt wurde, weil diesen Personen in ihrer Heimat keine Gefahr vor Verfolgung drohte. Es handelt sich dabei insbesondere um Personen aus Staaten, die für einen Aufenthalt im Schengen-Raum kein Visum benötigen, oder die aus einem sicheren Herkunftsland (Safe Country) in die Schweiz gereist sind.

Diese Gesuche werden künftig Teil der neu eingeführten, beschleunigten Verfahren sein und dementsprechend auch weiterhin mit höchster Priorität behandelt und rasch abgeschlossen. Asylsuchende Personen aus visumsbefreiten Staaten erhalten wie bisher weder Taschengeld noch Rückkehrhilfe und können mit einem Einreiseverbot belegt werden.

Gestützt auf das revidierte Asylgesetz wendet das SEM in den Bundesasylzentren zudem eine angepasste Behandlungsstrategie an. Asylgesuche, die in einem beschleunigten Verfahren oder im Dublin-Verfahren erledigt werden können, geniessen eine höhere Priorität als Gesuche, bei denen voraussichtlich ein erweitertes Verfahren nötig ist. Das Dublin-Verfahren wird angewendet, wenn ein anderer europäischer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist und die Schweiz die Person in diesen Staat überstellen kann.

Asylverfahren innerhalb von 140 Tagen abschliessen

Seit dem 1. März 2019 werden die meisten Asylverfahren innerhalb von 140 Tagen rechtskräftig abgeschlossen. Um die Fristen einhalten zu können, schliesst das SEM die Asylgesuche wenn immer möglich in einem beschleunigten Verfahren ab. In dieser Zeit halten sich Asylsuchende in den Bundesasylzentren (BAZ) auf. Nur wenn es vertiefte Abklärungen und dadurch eine längere Bearbeitungszeit braucht, werden die Asylsuchenden einem Kanton zugewiesen. Im Falle eines negativen Entscheides wird die Wegweisung ebenfalls direkt ab dem BAZ vollzogen. Auch diese erweiterten Verfahren sollen jedoch nach spätestens einem Jahr rechtskräftig abgeschlossen sein.

Fälle nach altem Recht werden parallel erledigt

Alle Asylgesuche, die vor dem 1. März 2019 beim SEM eingereicht worden sind, werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Asylgesetz entschieden. Aktuell sind noch gut 11 000 solche altrechtlichen Gesuche pendent. Diese werden parallel zu den neuen, beschleunigten Verfahren so rasch wie möglich abgebaut.

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