Sachverhalt und Entscheide Vorinstanzen
Ein Servicetechniker hatte 2022 in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, der zum sofortigen Entzug des Führerausweises und zu seiner späteren Verurteilung führte. Anschliessend an den Unfall wurde er fürsorgerisch zur stationären Behandlung der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit eingewiesen und war demzufolge an der Arbeitsleistung verhindert. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigte 2024 einen Anspruch des Betroffenen auf Lohnfortzahlung während der Arbeitsverhinderung, da diese krankheitsbedingt war.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_221/2025 vom 11. September 2025
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Arbeitgebers ab. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Frage, ob eine Arbeitsverhinderung infolge von Alkohol- oder Drogensucht verschuldet oder unverschuldet ist, muss nach den Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Gleitet jemand über einen längeren Zeitraum gleichsam unmerklich in eine immer tiefere Abhängigkeit mit Krankheitswert, ist grundsätzlich von Krankheit und nicht von einem Verschulden der betroffenen Person auszugehen. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass es sich bei der Alkoholsucht des Arbeitnehmers um eine Krankheit handelt. Liegen mehrere Gründe für eine Arbeitsverhinderung vor – hier der Unfall mit Führerausweisentzug, die Krankheit und die stationäre Behandlung –, so ist für die jeweilige Zeitperiode zu beurteilen, aus welchem Grund der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert war und ob der jeweilige Grund als verschuldet oder unverschuldet gilt. Vorliegend wäre es ohne die fortgeschrittene Alkoholsucht nicht zur anschliessenden fürsorgerischen Unterbringung mit stationärer Behandlung gekommen. Der Führerausweisentzug kann nicht als ein für sich bestehender unabhängiger Grund für die Arbeitsverhinderung betrachtet werden. Dieser änderte nichts an der bereits bestehenden Arbeitsverhinderung infolge Krankheit samt Einweisung.


