Anwaltskosten zum Erlangen von Unterhaltszahlungen steuerlich nicht abzugsfähig

Anwaltskosten, die bei einem Elternteil zum Erlangen von Unterhaltszahlungen für sich oder für die Kinder anfallen, können bei der direkten Bundessteuer nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden. Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_382/2021 vom 23. September 2022 eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gut.

Die Genfer Justiz sprach einer Frau im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nach der Trennung von ihrem Ehemann Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder zu. Nachdem der Mann mit den Unterhaltszahlungen in Rückstand gekommen war, leitete die Frau 2017 ein Arrestverfahren gegen ihn ein. Seinerseits versuchte der Mann erfolglos, seine Unterhaltsverpflichtung gerichtlich aufheben zu lassen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 machte die Frau die bei ihr in diesen Verfahren entstandenen Anwaltskosten als Gewinnungskosten zum Abzug geltend. Das Genfer Kantonsgericht gab der Frau teilweise Recht.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_382/2021vom 23. September 2022

Dagegen gelangte die ESTV ans Bundesgericht; sie beantragt, die Anwaltskosten bei der direkten Bundessteuer nicht zum Abzug zuzulassen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde an seiner öffentlichen Beratung vom Freitag gut. Gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sind Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei Scheidung oder Trennung für sich oder für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, als Einkünfte zu versteuern. Beim Unterhaltsschuldner sind die Unterhaltskosten vom Einkommen abziehbar. Als Gewinnungskosten gelten gemäss Rechtsprechung Auslagen, welche die steuerpflichtige Person nicht vermeiden kann und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind. Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Erlangen von Unterhaltszahlungen können nicht als Gewinnungskosten gelten.

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