Ein verheirateter Mann kam 1998 in die Schweiz, wobei er seine vier Kinder und die Ehegattin im Kosovo zurückliess. Kurz nach seiner Einreise verunfallte er so schwer, dass er gänzlich und definitiv arbeitsunfähig wurde. Im Jahr 2007 erhielt er in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung. 2015 ersuchte seine Ehegattin um eine Aufenthaltsbewilligung, um zu ihrem Ehegatten in die Schweiz kommen zu können. Der Migrationsdienst des Kantons Waadt lehnte dies mit der Begründung ab, die gesetzliche Frist für den Familiennachzug sei abgelaufen. Da sich der Gesundheitszustand des Ehegatten verschlechtert hatte, ersuchte seine Ehegattin 2017 erneut erfolglos darum, zu ihm in die Schweiz ziehen zu dürfen.
Das Kantonsgericht des Kantons Waadt schützte den negativen Entscheid des Migrationsdienstes. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Ehegatten an seiner öffentlichen Beratung vom Freitag gut und hebt das Urteil des Kantonsgerichts auf. Es weist die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Migrationsdienst zurück.
Der Beschwerdeführer lebt seit über 22 Jahren in der Schweiz und verfügt aufgrund des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGE 144 I 266). Er kann sich daher auch für den Nachzug seiner Ehefrau auf Artikel 8 EMRK berufen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 44 und 47 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) erfüllt sind. Danach kann dem ausländischen Ehegatten der Nachzug bewilligt werden, wenn er mit dem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Ehegatten zusammen wohnt, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die gesetzliche Familiennachzugsfrist von fünf Jahren (Artikel 47 Absatz 1 AIG) ist nicht eingehalten, allerdings wird ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden (Artikel 47 Absatz 4 AIG). Solche sind hier gegeben, weil sich der Gesundheitszustand des Ehemannes rapide verschlechtert hat und er auf Hilfe angewiesen ist.