Abzug von Gesundheitskosten vom Arbeitsentgelt in der Haft

Die Strafvollzugsbehörden des Kantons Waadt durften ungedeckte Gesundheitskosten eines Inhaftierten von dessen Arbeitsentgelt abziehen. Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_820/2021 vom 2. August 2022 die Beschwerde des Mannes ab. Zulässig war auch die Verrechnung der Kosten für den Transport seiner persönlichen Effekten in eine andere Haftanstalt.

Der Mann wurde im April 2019 wegen problematischen Verhaltens von der Waadtländer Haftanstalt Bochuz in die Berner Haftanstalt Thorberg verlegt. Beim Austritt wurden seinem Zweckkonto in der Haftanstalt Bochuz – auf das 20 % seines Arbeitsentgeltes aus der Tätigkeit im Vollzug fliessen – 2’245 Franken für ungedeckte Gesundheitskosten belastet (durch öffentliche Beiträge nicht gedeckte Krankenkassenprämien und von der Krankenkasse nicht übernommene Behandlungskosten). Zudem wurden 438 Franken für den Transport seiner persönlichen Effekten in die Strafanstalt Thorberg mit dem frei verfügbaren Arbeitsentgelt verrechnet.

Der kantonale Strafvollzugsdienst und das Kantons[1]gericht des Kantons Waadt wiesen seine Beschwerden ab.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_820/2021 vom 2. August 2022

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_820/2021 vom 2. August 2022 die Beschwerde des Mannes ebenfalls ab.

Gemäss Strafgesetzbuch (StGB) ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich unpfändbar. Über einen Teil darf der Gefangene während des Vollzugs frei verfügen, aus dem anderen Teil wird eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung gebildet. Verurteilte dürfen gemäss StGB in angemessener Weise an den Vollzugskosten beteiligt werden, was durch Verrechnung mit deren Arbeitsleistung geschieht. Die Regelung der näheren Vorschriften ist Sache der Kantone. Gemäss dem Konkordatsentscheid über das Arbeitsentgelt von Strafgefangenen und dem entsprechenden Waadtländer Reglement wird in Strafanstalten des Kantons Waadt das Arbeitsentgelt in drei Teile geteilt: 65 % werden dem Konto zur freien Verfügung für persönliche Bedürfnisse zugeschrieben, 20 % einem Zweckkonto und 15 % dem Sperrkonto für Sparguthaben nach der Haftentlassung.

Die Beteiligung an den Gesundheitskosten ist gemäss Bundesgericht vorliegend nicht zu beanstanden. Sie ist im Reglement des Kantons Waadt vorgesehen und in Anbetracht der verbleibenden 65 % zur freien Verfügung und der 15 % Sparanteil verhältnismässig. Ungedeckte Gesundheitskosten können sodann im weiteren Sinne den Vollzugskosten zugeordnet werden. Ganz allgemein kann ein Teil des Arbeitsentgelts eines Gefangenen ohne dessen Zustimmung dann gezielt verwendet werden, wenn dies in beschränktem Umfang erfolgt und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

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