Das geltende Strafrecht sieht in Artikel 53 des Strafgesetzbuchs (StGB) vor, dass das Strafverfahren eingestellt oder von einer Bestrafung abgesehen werden kann, wenn der Täter dem Geschädigten eine Wiedergutmachung leistet. Diese Wiedergutmachung kann aus einer Geldzahlung oder einer anderen persönlichen Leistung wie beispielsweise einer Arbeitsleistung des Täters bestehen. Die Möglichkeit der Wiedergutmachung besteht heute, wenn eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in Betracht kommt und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
Künftig wird die Möglichkeit der Wiedergutmachung eingeschränkt. Insbesondere wird sie im Bereich der mittelschweren Kriminalität ausgeschlossen. Neu ist daher eine Wiedergutmachung nur noch bei einer bedingten Freiheitsstrafe bis maximal einem Jahr möglich. Weiter muss der Täter die Tat eingestehen und somit den Sachverhalt anerkennen. Überdies wird die geltende Praxis hinsichtlich der Wiedergutmachung auch für Übertretungen explizit im Gesetz geregelt.
Die neue Regelung geht auf einen Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) zurück (parlamentarische Initiative 10.519). Der Bundesrat setzt die Änderungen des Strafgesetzbuches, des Jugendstrafgesetzes und des Militärstrafgesetzes auf den 1. Juli 2019 in Kraft.